Ab dem 1. Januar des kommenden Jahres gelten für Einkäufe in die Pensionskasse neue gesetzliche Bestimmungen. Ob sich dadurch auch das Potenzial für einen Versicherten erhöht oder reduziert, hängt ganz von seiner individuellen Situation ab. Ein persönlicher Einkaufs-Check noch im laufenden Jahr lohnt sich also.
Die Gesetzesänderung bringt zwar einige Einschränkungen, hat aber durchaus auch positive Seiten. Denn künftig fallen jene Einkaufsbegrenzungen weg, die im Rahmen des Stabilitätspakets eingeführt worden sind. Zudem erhält der Versicherte neu eine Einkaufsmöglichkeit, um die Leistungskürzung bei vorzeitiger Pensionierung zu kompensieren.
Doch wie gesagt, kein Vorteil ohne Nachteil: So darf nach einem Vorbezug für Wohneigentum oder einer entsprechenden Amortisation der Hypothek kein Einkauf in die Pensionskasse mehr getätigt werden. Ebenso ist es nach einem Pensionskasseneinkauf nicht mehr möglich, das Kapital innerhalb der nächsten drei Jahre wieder zu beziehen. Für die einzelnen Versichertengruppen haben die neuen Bestimmungen unterschiedliche Auswirkungen. Was bedeutet das nun genau?
Die meisten älteren Versicherten erhalten mit den neuen Bestimmungen ein höheres Einkaufspotenzial, insbesondere deshalb, weil die Begrenzungen des Stabilitätspaketes wegfallen. Der Einkauf in eine Pensionskasse kann sich selbst noch im Alter von 64 Jahren lohnen: Angenommen, die reglementarische Einkaufssumme für einen 64-jährigen Versicherten beträgt 170 000 Franken, so kann er sich für diesen Betrag in die Pensionskasse einkaufen. Allerdings darf der Versicherte diesen Betrag dann als 65-Jähriger nicht wieder als Kapital beziehen. Er muss sich hierfür eine Renten auszahlen lassen. Ob Versicherte ab dem Alter 55 bis 60 für die Frühpensionierung zusätzliches Einkaufspotenzial erhalten, hängt vom Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung ab.
Vor allem jüngere Versicherte profitieren von der Einkaufsmöglichkeit für die vorzeitige Pensionierung. Wenn sie ihr bisheriges Potenzial bereits ausgeschöpft haben, erhalten sie damit neue Optionen. Entscheidend ist aber, dass diese Lösung im Reglement auch vorgesehen ist.
Einschränkungen gibt es ab 2006 für Versicherte, die einen Teil des Vorsorgekapitals in ihr Eigenheim investiert haben oder ihre Hypotheken damit amortisierten. Denn Beitragslücken in der Pensionskasse dürfen durch Einkäufe nicht mehr geschlossen werden, wenn zuvor Kapital für die Finanzierung von Wohneigentum entnommen worden ist. Wer jetzt noch über Potenzial verfügt, sollte also rasch handeln. Nicht zuletzt, weil man solche Einkäufe nur noch im Jahr 2005 vom steuerbaren Einkommen abziehen kann.
Denn ab dem 1. Januar 2006 kann man Einkäufe nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn der Wohneigentumsvorbezug vollständig zurückbezahlt ist. Wer dies allerdings jetzt noch tut, macht sogar ein attraktives Zinsgeschäft: Der Mindestzins liegt zurzeit bei 2,5 Prozent, wobei einzelne Lebensversicherungen im überobligatorischen Bereich lediglich 2 oder 2,25 Prozent vergüten. Dafür ist er jedoch steuerfrei. Je nach Progression ergibt sich daraus eine Bruttorendite von deutlich über drei Prozent. Bei einer Rückzahlung des Wohneigentumsvorbezugs kann an dessen Stelle eine Hypothek aufgenommen werden: Fünfjährige Hypotheken erhält man heute problemlos unter drei Prozent.
Auch wenn der Mindestzinssatz nicht immer auf diesem Niveau bleibt, dürfte die Gesamtrechnung zumindest neutral sein. Denn man muss auch noch die Vermögenssteuer berücksichtigen, die auf dem Pensionskassenkapital dann nicht mehr anfällt. Hat man den Wohneigentumsvorbezug zurückbezahlt, kann man sich neu wieder voll in die Pensionskasse einkaufen, auch für die vorzeitige Pensionierung. Zudem hat man Anspruch auf die Rückerstattung der bezahlten Steuern. Allerdings werden diese nicht wie bei einem Vorbezug von Amtes wegen zurückbezahlt, sondern sie müssen vom Versicherten selber geltend gemacht werden.
Von all diesen Regelungen sind nach wie vor Auszahlungen ausgenommen, die bei einer Scheidung an den Ehepartner erfolgt sind. Der Ausgleich von scheidungsbedingten Vorsorgelücken ist weiterhin in jedem Fall zulässig, auch wenn man einen Wohneigentumsvorbezug getätigt hat.