In der Schweiz kann man freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dieser Steuervorteil ist am grössten, wenn das Einkommen hoch ist. Dies ist bei vielen Berufstätigen in den Jahren vor der Pensionierung der Fall, ab dem 50. Lebensjahr. Voraussetzung für solche freiwilligen Einzahlungen ist eine sogenannte Beitragslücke, die durch jede Lohnerhöhung grösser wird. Das steigende Einkaufspotenzial sollte im jährlichen Pensionskassenausweis vermerkt sein.
Die steuerliche Ersparnis kann erheblich sein. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent – von jedem verdienten Franken gehen 25 Rappen an Steuern – kann man durch eine freiwillige Einzahlung von 10’000 Franken in die Pensionskasse 2500 Franken Steuern sparen. Der jährlich einzahlbare Maximalbetrag variiert je nach Pensionskasse. Für Ehepaare lohnt sich eine freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse in der Regel noch mehr als für Einzelpersonen, da sie gemeinsam besteuert werden und ihre Steuerlast so weiter reduzieren können.
Es kann sich lohnen, frühzeitig freiwillige Einzahlungen vorzunehmen. Mit Einzahlungen über mehrere Jahre erzielt man die höchstmöglichen Steuervorteile, da die progressiv ansteigende Steuerlast über einen längeren Zeitraum effizient gemindert wird. Auch nimmt die Möglichkeit ab, wenn das Einkommen sinkt, wenn man im letzten Lebensabschnitt das Arbeitspensum reduziert. Gleiches gilt, wenn die Pensionskasse überdurchschnittlich hohe Renditen zwischen 4 und 8 Prozent auf das angesparte Kapital auszahlt. In diesem Fall steigen die Leistungen und der Bedarf an Einzahlungen sinkt.
Sorgfältige Planung und Umverteilungs-Gefahr
Eine sorgfältige Planung ist unerlässlich, da zu früh getätigte Einzahlungen in die Pensionskasse entgegen der Erwartung die jährliche Nettorendite verringern und somit die Steuervorteile schmälern können. Es kann daher sinnvoll sein, das Geld zunächst eigenständig anzulegen und erst kurz vor dem Renteneintritt gestaffelt in die Pensionskasse einzuzahlen. Insbesondere ist es ratsam, zu warten, bis der jährliche Betrag für die Säule 3a vollständig eingezahlt wurde, um maximale Kontrolle und Flexibilität zu wahren. Der Maximalbetrag für Erwerbstätige mit einer Pensionskasse liegt 2024 bei 7056 Franken.
«Wenn man in eine Pensionskasse einkauft, besteht zunehmend eine Umverteilungs-Gefahr. Trotz allen Steuervorteilen und möglicherweise höheren Renten in Zukunft, verliert man womöglich Geld, das man im Privatvermögen besser angelegt hätte», so Cyrill Habegger, Leiter Steuern bei PensExpert, gegenüber cash.ch. Denn Pensionskassen versuchen, weniger Renditen als erzielt gutzuschreiben. Sie müssen in erster Linie denen, die das gesetzliche Minimum erhalten, den entsprechenden Betrag auszahlen können.
Denn freiwillige Einkäufe in die Basis-Pensionskasse werden separat von der Pensionskasse verbucht und unterliegen bei Rentenbezug einem meist niedrigeren Umwandlungssatz. Viele «Einkäufer und Einkäuferinnen» gehen fälschlicherweise davon aus, dass das eingezahlte Geld später mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz von derzeit 6,8 Prozent in eine Rente umgewandelt wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein solcher freiwilliger Einkauf kann durchaus mit einem Umwandlungssatz von nur vier bis fünf Prozent als Rente ausgezahlt werden. Dies sollte unbedingt vor einem Einkauf geklärt werden.
«Auch die Frage der persönlichen Gesundheit spielt schlussendlich eine Rolle», so Habegger. Man sollte darauf achten, ob im Pensionskassenreglement eine sogenannte Kapitalrückgewähr im Todesfall festgelegt ist. Wenn dieser Passus fehlt, verfallen freiwillige Einkäufe zugunsten der Pensionskasse, und Hinterbliebene erhalten keine Leistungen. Das Vorsorgekapital wird dann zur Finanzierung der Witwen- und Waisenrente verwendet, die in der Regel durch freiwillige Einzahlungen nicht verbessert wird. Immerhin haben heutzutage die meisten Reglementen eine solche Rückgewähr vorgesehen.
Deckungsgrad entscheidend
Auch sonst kann Geld «verloren» gehen: Personen, die freiwillige Einkäufe in die Basis-Pensionskasse tätigen wollen, sollten sich vorher über den Deckungsgrad der Pensionskasse informieren. Wenn beispielsweise eine Unterdeckung besteht, ist das Risiko durchaus gegeben, dass weitere Gelder zuhanden der Pensionskasse verfallen. Laut der Risiko Check-up-Umfrage stieg der gewichtete Deckungsgrad der Schweizer Pensionskassen laut Complementa in den ersten vier Monaten 2024 auf 110 Prozent.
Bei der Überprüfung des Deckungsgrades einer Pensionskasse ist es wichtig, sich nicht nur auf die blosse Angabe des Deckungsgrades zu verlassen. Der Deckungsgrad hängt eng mit dem sogenannten technischen Zinssatz einer Pensionskasse zusammen. Der technische Zinssatz ist der Zinssatz, der verwendet wird, um die zukünftigen Verpflichtungen einer Pensionskasse zu berechnen. Er spiegelt die erwartete Rendite der Anlagen der Pensionskasse wider. Eine Faustregel besagt, dass der Deckungsgrad um bis zu fünf Prozent sinkt, wenn der technische Zinssatz einer Pensionskasse um 0,5 Prozent reduziert wird. Der technische Zinssatz sollte nicht über 3,5 Prozent liegen, da er sonst irgendwann reduziert werden müsste.
Ein Deckungsgrad unter 90 Prozent – was als erheblich betrachtet wird – kann zu Sanierungsbeiträgen führen, die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern gemeinsam finanziert werden müssen. Dies kann bedeuten, dass der Mindestzinssatz im Obligatorium nicht garantiert ist und um 0,5 Prozent gesenkt werden kann. Im überobligatorischen Teil kann der Zinssatz sogar auf 0 Prozent fallen. Eine Unterdeckung hat in der Regel keinen Einfluss auf bereits laufende Rentenzahlungen, es sei denn, es wurden in den letzten 10 Jahren freiwillige Rentenerhöhungen gewährt, die im Rahmen einer Sanierung gekürzt werden könnten.
Viele Arbeitgeber bieten heute sogenannte 1e-Pensionskassen an. Diese Zusatzvorsorge gilt für Personen, die jährlich mindestens ein Einkommen von 132’300 Franken haben. 1e-Vorsorgepläne unterliegen keiner Umverteilung. Jede versicherte Person spart für sich selbst und trägt die damit verbundenen Risiken, profitiert jedoch auch vollständig von den Gewinnen. Da 1e-Pensionskassen keine Mindestgarantien bieten müssen, können sie niemals unterdeckt sein. Daher sind Sanierungsmassnahmen bei 1e-Vorsorgeplänen kein Thema. Das Kapital wird gemäss der gewählten Anlagestrategie nach den persönlichen Vorstellungen investiert. Die Gelder werden in zwei verschiedenen Töpfen angespart (Basis-Pensionskasse ergänzt um eine separate 1e-Pensionskasse).
Spätere Einzahlungen bieten finanziellen Vorteil
Eine tatsächliche Steuerersparnis kann nur erzielt werden, wenn das eingezahlte Kapital bei der Pensionierung bezogen wird. Wenn das Kapital in der Pensionskasse verbleibt und stattdessen als Altersrente ausgezahlt wird, steigt auch die Einkommenssteuer. Die Steuerlast verschiebt sich lediglich. Beim Kapitalbezug gilt hingegen ein niedrigerer Satz für die Kapitalleistungssteuer, was eine effektive Steuerersparnis bedeutet.
«Selbst als Vertreter einer Pensionskasse muss man Mathematik machen. Man kennt ja die Faustregel, dass es vor 50 Jahren mit der Rendite über die Zeit nicht die beste Variante ist, sein freies Vermögen in die Pensionskasse zu investieren», so Cyrill Habegger, Leiter Steuern bei PensExpert. Die nachfolgende beispielhafte Berechnung des unabhängigen Vorsorgeberaters PensExpert zeigt dies exemplarisch:
Parameter:
- Einkäufe 10'000 Franken pro Jahr mit 30 Prozent Grenzsteuersatz (daher nur 7000 Franken Nettoabfluss)
- Vorhandenes Guthaben 100'000 Franken
- Früher Einkauf: 10 Jahre zwischen Alter 50 und 60
- Später Einkauf: 10 Jahre zwischen Alter 53 und 63
- Verzinsung des Vorsorgeguthabens: 1,25 Prozent
- Der Auszahlungsbetrag ist bei früherem Einkauf höher (235'994 Franken)
- Der Auszahlungsbetrag ist bei späterem Einkauf tiefer (231'824 Franken)
- 9 Prozent Kapitalauszahlungssteuer
Der Auszahlungsbetrag ist bei früherem Einkauf höher, aber aufgrund der längeren «Blockierung» in der Pensionskasse weniger rentabel – 10,8 Prozent. Bei einem 3 Jahre späteren Einkauf liegt die Rendite bei 14,7 Prozent, wenn alle anderen Faktoren gleich bleiben. Fazit: Spätere Einzahlungen vor dem Kapitalbezug können einen erheblichen finanziellen Vorteil bieten.
Doch aufgepasst: Gemäss dem Gesetz dürfen Leistungen, die aus einem Einkauf resultieren, innerhalb von drei Jahren nicht in Form von Kapital bezogen werden. Diese Sperrfrist wird verletzt, wenn man vor Ablauf dieser Dreijahresfrist eine Barauszahlung, wie zum Beispiel bei Pensionierung oder als Vorbezug für Wohneigentumsförderung, beantragen. In solchen Fällen kann es sein, dass die Steuerbehörde den Einkauf rückwirkend berücksichtigt und die Steuerbegünstigung entfällt.
Welche Punkte man bei der Entscheidung weiter berücksichtigen sollte
Dieser Artikel erschien zuerst auf cash.ch unter dem Titel: «Steuerersparnisse und Altersvorsorge: Worauf bei Pensionskasseneinkäufen in der Schweiz geachtet werden sollte».