Die Haftpflichtversicherung wurde geschaffen, um das Vermögen des Versicherungsnehmers zu schützen, der für einen Schaden aufkommen muss, den er anderen zugefügt hat. Sie ist deshalb vertraglicher Natur und dem Grundsatze nach nicht obligatorisch. Der Gesetzgeber erkannte jedoch die Bedeutung dieser Versicherung für den Geschädigten aufgrund der finanziellen Sicherheit, die daraus resultiert. Dies ist mithin die Rechtfertigung für das gesetzliche Pfandrecht des geschädigten Dritten sowie das Vorrecht des Versicherers, Leistungen direkt an den geschädigten Dritten auszurichten, die beide im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt sind.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Der Gesetzgeber unterscheidet damit klar zwischen der Haftung einerseits und der Versicherung andererseits. Im Laufe des vergangenen Jahrhunderts erkannte der Gesetzgeber jedoch, dass die Versicherung die Haftung ergänzen kann. Dies insbesondere bei der Haftung für schwere Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten, die in Kauf genommen werden müssen, weil eine Vielzahl von Personen davon profitiert. Die Gesamtheit wacht über den Ersatz des Schadens, der aus der gefährlichen Tätigkeit entsteht. Die verschuldensunabhängige Haftung ist eine der tragenden Säulen dieses Konzepts. In solchen Fälle zieht der Gesetzgeber darüber hinaus auch ein Versicherungsobligatorium in Betracht, ggf. verbunden mit einem direkten Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer, wobei letzterer gegenüber dem Geschädigten keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann.

Debatte im Nationalrat

Dieses System gilt allerdings nur dort, wo es das Gesetz vorsieht, und nur für spezifische Risiken. Für den Strassenverkehr führte man es zu einem Zeitpunkt ein, in dem die Sozialversicherung lediglich ein Schatten ihrer heutigen soliden und allgegenwärtigen Ausprägung war. Letztlich resultiert ein System, das darauf ausgelegt ist, die Haftpflichtversicherung im Gleichgewicht zu halten zwischen ihrer vertraglichen Herkunft, im Interesse und gemäss dem Willen des Versicherungsnehmers, und ihrem Nutzen für den Geschädigten dort, wo die Schwere bestimmter Risiken nach einer umfassende Entschädigungspflicht verlangt.

Die Einführung eines allgemeinen direkten Forderungsrechts macht per se keinen Sinn. Zudem widerspricht es der Logik bei einer freiwilligen Versicherung ein direktes Forderungsrecht vorzusehen; zumal, wenn der Versicherer die Einreden aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Genau dies war jedoch die vom Nationalrat in der Debatte vom vergangenen Mai befürwortete Variante. Im September nahm der Ständerat in diesem Punkt eine abweichende Haltung ein. Er folgte dem Vorschlag des Bundesrats vom Mai 2017. Danach soll das direkte Forderungsrecht nur zum Tragen kommen, wenn der Geschädigte den Haftpflichtigen nicht zur Rechenschaft ziehen kann (insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit). Im Rahmen der Differenzbereinigung kam der Vorschlag des Nationalrats wieder auf den Tisch. Dies ist problematisch.  

Verbesserte Situation des Geschädigten

Denn im Mittelpunkt der Debatte zur Rolle der Haftpflichtversicherung müssen zwingend Überlegungen zum Risiko und zur Haftung stehen. Die Frage nach der Versicherung ist untergeordnet. Risiko und Haftung sind in Spezialgesetzen zu regeln. Dort sind auch die Versicherungsfragen zu regeln.

Die Einführung einer obligatorischen Haftpflichtversicherung zusammen mit der Einführung eines systematischen direkten Forderungsrechts würde die Vertragsfreiheit und die Autonomie der Parteien in erheblichem Masse beeinträchtigen, den haftpflichtigen Versicherten jeglicher Handlungsfreiheit bei der Regulierung des von ihm verursachten Schadens berauben sowie Haftungs- und Versicherungsfragen miteinander vermengen, indem weder zwischen einzelnen Schadensformen (Personen- oder Sachschäden) noch zwischen den Versicherungsarten (obligatorische oder freiwillige Versicherungen) unterschieden wird. Anders ausgedrückt, die Versicherung würde das Risiko generieren. Dieses - im Übrigen auch im Ausland unbekannte - System würde die präventive Wirkung des Haftpflichtrechts erheblich mindern, obwohl diese aufgrund der Ausweitung des Sozialversicherungsrechts zunehmend wieder an Bedeutung gewinnt. Letztlich könnte dies auch eine Limitierung des Versicherungsangebots nach sich ziehen, da die Beherrschung bestimmter Risiken zu sehr dem Zufall überlassen würde.

Die vom Bundesrat befürwortete Lösung scheint angemessen: Sie sieht vor, das direkte Forderungsrecht nur dann zu gewähren, wenn der Verantwortliche nicht in Anspruch genommen werden kann (insbesondere auch bei Zahlungsunfähigkeit). Diese Regelung verbessert die Situation des Geschädigten, ohne dabei die Grundlagen eines bisher gut funktionierenden Versicherungssystems infrage zu stellen.

Vincent Brulhart, Professor an den Universitäten Lausanne und Genf und Anwalt in Lausanne