Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung, das ist in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt. Eine Pensionskassenlösung ist somit immer an den Arbeitgeber gekoppelt und Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, sollte aber regelmässig überprüft werden. Der Anstoss dazu kann durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erfolgen, durch die Vorsorgekommission oder durch einzelne Mitarbeitende. Häufig sind es neue Mitarbeitende, welche die Vorsorgelösung mit ihrer bisherigen vergleichen. Auch rechtliche Neuerungen können eine Analyse der Pensionskassenlösung auslösen – beispielsweise wenn durch gesetzliche «Kann-Vorschriften» neue Gestaltungsoptionen möglich werden. Auch hinsichtlich der Kosten macht ein Angebotsvergleich Sinn, denn je nach Organisationsform können bis zu 30 Prozent eingespart werden.
Autor: Cédric Deprez, Practice Leader Berufliche Vorsorge, Kessler & Co AG.
Bei einem Vergleich werden typischerweise folgende Kennziffern miteinander verglichen:
- Verzinsung der Altersguthaben
- Umwandlungssatz
- Performance
- vorhandenes Vermögen
- Verwaltungskosten pro Destinatär
- Deckungsgrad
- Zielgrösse der Wertschwankungsreserve
- technischer Zinssatz
- Anteil der Rentnerinnen und Rentner am Gesamtbestand
Dabei werden einzelne Kennziffern individuell stärker oder schwächer gewichtet. So ist beispielsweise in einem Unternehmen, in dem das Durchschnittsalter bei 30 Jahren liegt, die Höhe des Umwandlungssatzes zweitrangig. Dieses Unternehmen müsste eine Vorsorgeeinrichtung mit einem tiefen Umwandlungssatz auswählen, damit eine höhere Verzinsung der Altersguthaben erzielt werden kann – falls es nicht ein anderes Unternehmen mit ungünstiger Altersstruktur quersubventionieren muss.
Oft sind die Interessen der Mitarbeitenden nicht homogen oder sie haben komplett unterschiedliche Lebensformen. Die Herausforderung besteht darin, die Bedürfnisse aller zu erfassen und eine möglichst harmonische Lösung zu finden.
Bei einem Wechsel des Vorsorgeträgers müssen viele Fragen geklärt werden:
- Welches Geschäftsmodell steht hinter dem Anbieter?
- Ist der Aufbau der Pensionskasse verständlich?
- Wie werden die Mitspracherechte der Arbeitgeber und der Mitarbeitenden umgesetzt?
- Welche Solidaritäten bestehen zwischen den Anschlüssen?
- Gibt es bei Anschlüssen «Verwässerungen»?
- Wie viel vom Vorsorgevermögen entfallen auf die zwei oder drei grössten Anschlüsse?
- Welche Bestimmungen gelten im Falle einer Vertragsauflösung?
- Gibt es Nachschusspflichten?
- Kann der neue Vorsorgeanbieter schriftlich bestätigen, dass er die bestehenden Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt?
Wichtig sind auch die Gestaltungsmöglichkeiten des einzelnen Vorsorgewerkes. Kann die Anlagestrategie gewählt werden? Kann die Höhe der Verzinsung der Altersguthaben festgelegt werden? Wichtig ist jedoch zu betonen: Je mehr Gestaltungsmöglichkeiten bzw. Autonomie besteht, desto höher ist auch die Verantwortung der Vorsorgekommission.
Zeithorizont für die Realisation nicht unterschätzen
Bei einem Wechsel ist der Zeithorizont für die Realisation nicht zu unterschätzen. Viele Anschlussverträge sehen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor. Dazu kommt noch die Zeit von der erstmaligen Analyse bis zum definitiven Entscheid. Hat sich die Unternehmensleitung für einen Wechsel entschieden, braucht sie auch noch das Einverständnis des Personals. Denn den Mitarbeitenden steht wegen des auf Sozialpartnerschaft beruhenden Systems das Recht zu, sich aktiv für oder gegen einen Wechsel zu äussern. Als Entscheidungsgrundlage müssen die Mitarbeitenden über die neue Vorsorgelösung informiert werden. Nach einer Konsultationsfrist von rund zwei Wochen erfolgt eine Abstimmung. Spricht sich eine Mehrheit für einen Wechsel aus, kann der Wechsel effektiv vollzogen werden. In der Regel führen rund 40 Prozent bis 60 Prozent der Ausschreibungen zu einem Wechsel.
Ist der Wechsel beschlossen, treten die administrativen Arbeiten in den Vordergrund. Die Altersguthaben der Versicherten werden an die übernehmende Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ebenfalls werden gesetzlich vorgeschriebene Informationen weitergegeben. Die exakten Lohnabzüge sind meistens nicht bekannt und es braucht Korrekturabrechnungen. Deshalb werden die neuen Vorsorgeausweise erst zwei bis drei Monate nach dem Übertrag der Freizügigkeitsleistung erstellt. Ohne vorgängige Information der Mitarbeitenden führt dies zu Fragen und Unsicherheiten.
Die Entscheidungsgrundlage für eine neue Vorsorgelösung soll nicht nur auf leicht vergleichbare Kennzahlen wie Performance oder Verzinsung der Altersguthaben beschränkt sein. Die Bestimmung des richtigen Vorsorgeträgers ist eine komplexe Angelegenheit, bei welcher viele auch unscheinbare Einflussfaktoren beachtet werden müssen. Die Beurteilung einer Vorsorgelösung erfordert insgesamt grosse Sachkenntnis.