Im aktuellen Fall beantragte der arbeitslose Thomas (Name fiktiv) Arbeitslosenentschädigung für sich sowie Ausbildungszulagen für seinen damals 20-jährigen Sohn. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (Arbeitslosenkasse) verneinte einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für Thomas’ Sohn. Die Kasse wies seine Einsprache ebenso ab wie das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dagegen zog Thomas vors Bundesgericht.
Zuschlag zur Arbeitslosenentschädigung
Laut Art. 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz erhält der Versicherte einen Zuschlag zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. Der Ausbildungszuschlag ist ein vom Taggeldanspruch abhängiges Nebenrecht. Er richtet sich nach dem Familienzulagengesetz desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person wohnt. Die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen werden vom Seco den Durchführungsorganen jährlich bekannt gegeben.