Der Verwaltungsrat der Baloise Holding lehnt die Vorschläge von zCapital zur Abschaffung der Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen ab. Daher empfiehlt das Unternehmen auch seinen Aktionären, gegen die Anträge des aktivistischen Investors zu stimmen. Der Verwaltungsrat stellt eine Änderung der entsprechenden Statutenbestimmungen auf die Generalversammlung 2025 in Aussicht.
Die von zCapital vorgeschlagene vollständige und ersatzlose Aufhebung der Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkung sei nicht im langfristigen Interesse von Baloise und der Mehrheit ihrer Aktionäre, teilte Baloise am Dienstag mit. Die Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkung verhindere, dass einige wenige Aktionäre die Generalversammlung dominieren würden. Damit werde auch das Risiko vermindert, dass die Interessen kurzfristig orientierter Investoren langfristige Wertschöpfungs- und Unternehmensinteressen verdrängten.
Baloise empfiehlt Ablehnung
Auch andere Versicherungsunternehmen in der Schweiz hätten solche Bestimmungen. Daher empfiehlt Baloise ihren Aktionären, die Anträge der zCapital AG an der Generalversammlung vom 26. April 2024 abzulehnen.
Der Verwaltungsrat sei im Dialog mit den Aktionären und anderen Anspruchsgruppen und werde deren Rückmeldungen und konstruktive Vorschläge zu diesem Thema mit den Aktionären evaluieren. Dies solle es erlauben, an der nächstjährigen Generalversammlung vom 25. April 2025 den Aktionären einen für die Baloise geeigneten Vorschlag zur Anpassung der Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkung zu unterbreiten, heisst es weiter.
Anerkennung einer Person
ZCapital fordert die Aufhebung der Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkung in den Statuten. Dies sei ein Relikt aus vergangenen Zeiten, schrieb der Vermögensverwalter im Januar. Gemäss den aktuell gültigen Statuten ist die Anerkennung einer Person als Aktionär mit Stimmrecht auf insgesamt 2 Prozent des Aktienkapitals begrenzt. Das heisst konkret: Auch wenn ein Aktionär mehr als 2 Prozent der Aktien besitzt, hat er nur Stimmrechte für maximal 2 Prozent. (awp/hzi/hoh)