Bis heute Freitag um 18 Uhr müssen die Bewohnerinnen und Bewohner des Bündner Dorfes Brienz ihre Häuser und Wohnungen verlassen. Dies weil sich ein bis zu zwei Millionen Kubikmeter grosses Felsvolumen oberhalb des Ortes so stark bewegt, dass in den kommenden Tagen und Wochen mit einem Felssturz grossen Ausmasses gerechnet werden muss.

Die Schweizer Privatassekuranz ist nicht nur an den Informationsveranstaltungen in der betroffenen Gemeinde vor Ort, sie bietet auch Hand für eine rasche Soforthilfe bei der Evakuierung. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV beantwortet die vier wichtigsten Fragen wie folgt:

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Übernimmt der Versicherer Kosten, die im Zusammenhang mit der angeordneten Evakuierung entstehen?

Wenn ein Schadenereignis erst droht, besteht in der Sachversicherung noch kein Versicherungsschutz. Schadenverhütungskosten sind in der Sachversicherung grundsätzlich nicht versichert.

Im speziellen Fall von Brienz entschädigen die Privatversicherer ihren Brienzer Kundinnen und Kunden jedoch freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die ausgewiesenen Kosten für die Räumung und den Transport der versicherten Sachen aus der Gefahrenzone. Dies geschieht ausserhalb der versicherungsvertraglichen Verpflichtungen. Die Schweizer Privatversicherer leisten ihre freiwilligen Entschädigungen gegen Vorweisung der entsprechenden Fremdrechnungen. Es werden auch Eigenleistungen mit einem vorgegebenen Stundensatz oder mit einer den Umständen angemessenen Pauschale vergütet.

Kürzt der Versicherer die Entschädigung oder lehnt er den Schaden gar ab, wenn bestimmte Sachen im eigenen Haushalt zurückgelassen wurden?

Zurückgelassene Fahrhabe und zurückgelassener Hausrat bleiben so lange versichert, bis ein neuer Wohnsitz/Geschäftssitz begründet wird. Eine vorsorgliche Verschiebung/Lagerung aller versicherten Sachen an einen sicheren Ort wird von den Privatversicherern nicht verlangt.

Die versicherten Haushalte in Brienz benötigen die meisten Sachen zum Leben und Arbeiten bis zur Evakuierung. Werden diese Sachen beschädigt, sind sie durch die Privatversicherung gedeckt – und die Entschädigung wird nicht gekürzt, weil die Utensilien nicht rechtzeitig weggeschafft werden konnten. Es wird jedoch angenommen, dass die Versicherten Gegenstände, an denen sie emotional besonders hängen, sowie wertvolle Gegenstände, die mit vertretbarem Aufwand aus der Gefahrenzone gebracht werden können, rechtzeitig in Sicherheit bringen.

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Übernimmt der Versicherer die Miete für die bisherige Unterkunft in Brienz oder die Miete für eine vorübergehende Unterkunft für die Dauer der Evakuierung?

Die Kosten werden grundsätzlich nur dann übernommen, wenn die bewohnten Räume infolge eines versicherten Ereignisses nicht benutzbar sind. Die Deckung richtet sich nach den vereinbarten Leistungen der einzelnen Policen und ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Wenn das befürchtete Schadenereignis zwar droht, aber nicht eintritt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Dies gilt nicht nur für das Gebäude und den Hausrat, sondern auch für allfällige (Miet-) Ertragsausfälle und Kostendeckungen. Erst wenn sich die drohende Gefahr realisiert hat und ein Sachschaden eingetreten ist, der die Wohnung unbewohnbar macht, sind die sogenannten «zusätzlichen Lebenshaltungskosten» (zum Beispiel zusätzliche Miete für eine vorübergehende Unterkunft) im Rahmen der dafür vorgesehenen Deckungen und Versicherungssummen versichert.

Gibt es bei der Elementarschadenversicherung einen Selbstbehalt? Wie hoch ist dieser?

Ja, in der Hausratversicherung beträgt der gesetzliche Selbstbehalt 500 Franken. In der Landwirtschaftsversicherung beträgt der gesetzliche Selbstbehalt 10 Prozent der Entschädigung, mindestens 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken – und in der Geschäftsversicherung 10 Prozent der Entschädigung, mindestens 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden sieht bei Elementarschäden einen Selbstbehalt von 400 Franken vor. (svv/hzi/sec)