Die obligatorischen Pensionskassen-Guthaben sollen auch 2022 mit 1 Prozent verzinst werden. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) schlägt dem Bundesrat vor, den BVG-Mindestzins auf diesem Niveau zu belassen, wie es in einer Mitteilung der Kommission heisst. Der Mindestzinssatz legt fest, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Dabei orientiert sich die Politik bei der Festlegung an der Entwicklung der Rendite von Bundesobligationen sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten.
Es sei in der Kommission, in der Versicherungen und Sozialpartner vertreten sind, über verschiedene Varianten abgestimmt worden, heisst es in der Mitteilung. Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder hätten von 0,25 bis 1,25 Prozent gereicht. In der Schlussabstimmung habe sich der Vorschlag von 1 Prozent aber klar durchgesetzt. Der Bundesrat wird seinen Entscheid voraussichtlich im Spätherbst fällen.
Der Mindestzinssatz ist in den vergangenen Jahren mehrmals angepasst worden. Von 1985 bis 2002 betrug der Satz 4 Prozent. Per 2012 wurde er dann auf 1,5 Prozent gesenkt. 2014 erhöhte der Bundesrat den Mindestzinssatz wieder auf 1,75 Prozent, 2015 senkte er ihn auf 1,25 Prozent. Seit 2017 beträgt der Satz 1 Prozent. Im vergangenen Jahr hatte die BVG-Kommission einen Mindestzins von 0,75 Prozent vorgeschlagen, der Bundesrat hielt aber an 1 Prozent fest. (awp/hzi/wil)