Für die Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung der Höhe eines Corona-Erwerbsersatzes bei Selbständigen können nicht nur definitive AHV-
Die Frau meldete sich Ende März 2020 zum Bezug eines Corona-Erwerbsersatzes bei der Zürcher Ausgleichskasse an. Diese bejahte einen Anspruch im Mai und richtete der Frau zunächst für die Zeit vom 17. März bis 16. Mai 2020 einen Tagessatz von rund 50 Franken aus. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Filmproduzentin legte Einsprache ein und verlangte einen Tagessatz von rund 150 Franken. Sie begründete ihr Begehren damit, dass gemäss ihrem am 30. März 2020 eingereichten provisorischen Geschäftsabschluss für das Jahr 2019 ihr Nettoeinkommen über 60'000 Franken betrage.
Die Ausgleichskasse hatte die AHV-Akontobeiträge
Die Ausgleichskasse und anschliessend auch das Zürcher Sozialversicherungsgericht vertraten den Standpunkt, dass die nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderungen der Höhe des Corona-Erwerbsersatzes bewirken würden. Dies um so mehr, als die Versicherte es "pflichtwidrig unterlassen" habe, die wesentliche Abweichung des voraussichtlichen Einkommens rechtzeitig der Kasse zu melden.
Aktuelle Zahlen berücksichtigen
Dies ist laut Bundesgericht nicht korrekt. Für die Bemessung des Einkommens, seien nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch provisorische Akontoverfügungen beizuziehen. Es bestehe kein Grund dafür, auf genauere Angaben zu verzichten, wenn diese vorliegen würden.
Der Fall geht nun zurück an die Ausgleichskasse. Diese muss den Anspruch neu berechnen. Dabei muss sie prüfen, ob die Filmproduzentin im fraglichen Zeitraum einen Erwerbsausfall erlitten hat. (sda/hzi/sec)
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