Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes ist einerseits die Höhe der Rendite auf Bundesobligationen, andererseits sind es die Renditen auf Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Durch die jüngsten Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, ergaben sich in beiden Bereichen Veränderungen.

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Die Rendite der Bundesobligationen ist gemäss Mitteilung deutlich gestiegen. Die Verzinsung der zehnjährigen Bundesobligationen lag Ende 2021 noch bei minus 0,13 Prozent. Mitte September 2022 war sie auf 1,09 Prozent angestiegen. Anders die Entwicklung bei Aktien und Immobilien: Diese entwickelten sich im Jahr 2021 positiv, während im aktuellen Jahr deutliche Rückschläge zu verzeichnen waren.

Insgesamt sei trotz der aktuell schwierigen Situation an den Märkten eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes von einem Prozent gerechtfertigt, folgerte die Landesregierung in der Gesamtschau. Sie muss den BVG-Mindestzinssatz laut Gesetz mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Sie wird dies nach eigenen Angaben im kommenden Jahr tun, dieses Jahr wird darauf verzichtet.

Gewerkschaften unzufrieden

Auch die eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hatte sich Ende August dafür ausgesprochen, den Satz bei einem Prozent zu belassen.

Kritik am bundesrätlichen Entscheid äusserte der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB). Schon seit fünf Jahren verharre der BVG-Mindestzinssatz auf dem rekordtiefen Wert von einem Prozent, schrieb er in einer Stellungnahme. Begründet worden sei dies mit den negativen Zinsen - doch nun habe die Zinswende eingesetzt. Es sei für die Versicherten unverständlich, dass die Landesregierung auf eine Erhöhung verzichtet habe. (sda/hzi/mig)