Im Rahmen der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung wurde die Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildungsanforderungen der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler an die Versicherungsbranche delegiert. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die besonderen Erfordernisse der Branche in sinnvollen, praxisnahen und anpassungsfähigen Bildungsstandards erfasst werden, wie die eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma in einen Communiqué schreibt. Als Branchenorganisation hat der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft (VBV) die Mindeststandards gemäss den gesetzlichen Vorgaben ausgearbeitet und der Finma als verbindliche branchenweite Selbstregulierung zur Anerkennung vorgelegt.

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Qualitätsstandards für verbesserten Kundenschutz

Mit der neuen Regulierung gelten die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für sämtliche Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sowohl für die ungebundenen als auch für die gebundenen.

Das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel ist, den Kundenschutz im Bereich der Versicherungsvermittlung zu verbessern. Dazu sind angemessene Qualitätsanforderungen für die Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich, die die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler für ihre Tätigkeit benötigen. Diese Anforderungen müssen zwingend die Komplexität der vermittelten Produkte berücksichtigen und auch die Schutzbedürftigkeit der Versicherungsnehmerinnen und -nehmern.

Detaillierte Kenntnisse vorausgesetzt

Die Mindeststandards gelten für alle vermittelnd Tätigen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beratungsgespräche beim Verkauf von Versicherungsprodukten mit der nötigen Qualität durchgeführt werden. Die neuen Bestimmungen setzen detaillierte Kenntnisse über die Versicherungsprodukte und die geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen voraus. Gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich inskünftig über eine bestandene Fachprüfung ausweisen können sowie regelmässige Weiterbildungen absolvieren.

Die Finma wird die Anwendung der neuen Selbstregulierung durch beaufsichtigte Versicherungen sowie Vermittlerinnen und Vermittler beobachten und eingreifen, falls die Ziele des Kundenschutzes gefährdet erscheinen.

Prüfungen auf Basis der neuen Bestimmungen

Die Mindeststandards treten am 1. Oktober 2024 in Kraft. Der VBV ist für die technische Umsetzung verantwortlich, so dass ab August 2025 die Prüfungen nach diesem neuen Regime durchgeführt werden können. In der Zwischenzeit gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Mindeststandards festgelegt sind. (pd/hzi/hoh)

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