Die Walliser Regierung muss den Tarmed-Punktwert für ambulante Leistungen von Spitälern seit dem 1. Januar 2017 neu festlegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Beschwerden zahlreicher Krankenkassen gutgeheissen. 

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil kommt das Gericht zum Schluss, dass die von der Walliser Regierung gewählte Berechnungsmethode nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Exekutive muss nun zusätzliche Informationen einholen und dann einen neuen Entscheid fällen.

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Tarmed-Punktwert entspricht nicht ökonomischen Vorgaben

Die Regierung hatte den Punktwert Ende November 2018 rückwirkend auf Anfang 2017 bei 89 Rappen festgelegt. Für das Jahr davor lag er noch bei 87 Rappen. Einige Krankenkassenvertreter hatten angekündigt, dass sie Beschwerde gegen die Erhöhung einreichen würden. Unter anderem kritisierten sie, dass der Punktwert nicht den ökonomischen Vorgaben entspreche.

Im Rahmen der Tarifverfahren für Arztpraxen hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Krankenversicherer (tarifsuisse AG und die Einkaufsgemeinschaft HSK) sowie der Walliser Ärztegesellschaft (VSÄG) gegen die Regierungsentscheide teilweise gutgeheissen. Wie der Walliser Staatsrat anerkannte auch das Bundesverwaltungsgericht die Verwendung der verschiedenen Berechnungsmodelle nicht, die von den Versicherern, der VSÄG und der Preisüberwachung beansprucht wurden. Diese entsprächen nämlich nicht den Anforderungen des KVG, insbesondere in Bezug auf Qualität und Transparenz. Daher akzeptierte das Bundesverwaltungsgericht den Ansatz der Regierung, pragmatische Kriterien wie die Konvergenz zu einem bestehenden Tarif zu verwenden. Allerdings lässt es diese Methode nicht zu, wenn sie zu einer Erhöhung des Tarifs führt. 

In Bezug auf die Tarifverfahren für die Spitäler liess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Krankenversicherer (tarifsuisse AG und die Einkaufsgemeinschaft HSK) gegen die Regierungsentscheide zu. Der Staatsrat war der Ansicht, dass die von den Spitälern übermittelten Daten von ausreichender Qualität seien, um diese als Grundlage für die Tariffestsetzung zu benützen. Im Gegensatz dazu befand das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie die Versicherer, dass die übermittelten Daten unter dem Gesichtspunkt der Transparenz unzureichend seien. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass ein Tarif nach einem noch zu definierenden Ansatz festgelegt wird, der genau begründet werden muss. 

Abklärungen für neue Tarifierung beginnen in Kürze

Die Fälle werden daher an den Staatsrat zurückgewiesen, der die Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht analysieren und in Kürze mit den notwendigen zusätzlichen Abklärungen für eine neue Tarifierung beginnen wird.

Üblicherweise handeln die Versicherungen und die Erbringer der medizinischen Leistungen den Tarmed-Punktwert aus. Der Tarmed ist eine nationale Tarifstruktur für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen, die in einer Arztpraxis oder in einem Spitalambulatorium erbracht werden. Die Taxpunktewerte werden jedoch kantonal geregelt. Wenn keine Tarifvereinbarung zwischen den Leistungserbringern und Versicherern abgeschlossen werden kann, muss die jeweilige kantonale Regierung den Wert bestimmen. Dabei muss sie entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorgehen. (sda/pm/hzi/mig)