Die steuerliche Behandlung des Kapitalbezugs aus der zweiten und dritten Säule steht zur Debatte. Der Bund sendet das Entlastungspaket 2027 in die Vernehmlassung, welches unter anderem darauf abzielt, die steuerlichen Privilegien beim Kapitalbezug zu überarbeiten. Heute profitieren Versicherte, die ihr Altersguthaben in Kapitalform beziehen, von einer reduzierten Besteuerung, da Renteneinkommen in voller Höhe als Einkommen besteuert wird, während der Kapitalbezug einer separaten und deutlich geringeren Besteuerung unterliegt.

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Grundsätzlich gilt, je höher das Einkommen und je höher das Kapital, desto grösser ist das steuerliche Privileg, was mitunter ein Grund dafür ist, dass Kapitalbezüge in den letzten Jahren an Beliebtheit gewonnen haben. Eine Reform dieses Privilegs wirft die Frage auf, welche konkreten Auswirkungen sie auf die Pensionskassen und ihre Versicherten haben könnte.

Über die Autoren

Dennis Clement und Andreas Haller sind als eidg. dipl. Pensionskassenexperten (SKPE) für Aon Schweiz tätig. 

Sollte der steuerliche Vorteil des Kapitalbezugs wie geplant reduziert werden, so könnte dies die Entscheidung der Versicherten, ob sie die Altersleistung in Renten- oder Kapitalform beziehen, massgeblich beeinflussen. Rund die Hälfte aller Versicherten entscheidet sich derzeit für den Kapitalbezug (Neurentenstatistik 2023 des Bundesamts für Statistik), dabei ist die vorteilhafte Besteuerung ein wesentlicher Faktor. Fällt dieser Vorteil weg, könnte sich die Präferenz stärker in Richtung eines Rentenbezuges verschieben. Dies würde für die Pensionskassen zu höheren laufenden Rentenverpflichtungen führen und Themen wie deren langfristige sichere Bewertung und die passende Anlagestrategie stärker in den Fokus bringen.

Veränderte Gestaltung der Vorsorgeprodukte

Wird die Attraktivität des Kapitalbezugs reduziert, ist es denkbar, dass Pensionskassen mit der Entwicklung von flexiblen Rentenmodellen darauf reagieren. Die Pensionskassen könnten Rückgewährlösungen anbieten. In diesem Fall würde primär eine Rente bezogen werden, wobei im Todesfall die Auszahlung des noch nicht bezogenen Altersguthabens erfolgen würde. Es könnten Anreize für einen Teilkapitalbezug geschaffen werden, welcher bei der Besteuerung weiterhin in einen tieferen und vorteilhaften Bereich fallen würde.

Beispielsweise könnte dies mit einem attraktiven Umwandlungssatz für die ersten Rentenfranken und ab einer gewissen Rentenhöhe mit einem tieferen Umwandlungssatz erwirkt werden. Schliesslich könnten Pensionskassen eine Flexibilisierung bei der Ehegattenrente anbieten, bei welcher Versicherte ohne Ehegatten oder Versicherte mit Ehegatten mit ausreichendem eigenen Renteneinkommen die versicherte Leistung in der Altersrente ihrem persönlichen Bedarf anpassen können.

Rückgang der freiwilligen Einkäufe

Heute nutzen viele Versicherte freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse und die dritte Säule als steueroptimierte Möglichkeit zur Altersvorsorge. Wenn Kapitalbezüge steuerlich unattraktiver werden, könnte dies dazu führen, dass weniger Personen solche Einkäufe tätigen. Bereits unter den heute anwendbaren Steuersätzen ist der wahrgenommene Steuervorteil in der dritten Säule eher ein Aufschub der Steuern.

Die kumulierte Steuerersparnis über die Jahre, inklusive einer Rendite auf dem Dritte-Säule-Konto, wird durch die Steuerrechnung beim Bezug oft deutlich übertroffen. Die einzige Möglichkeit in der dritten Säule einen Steuervorteil zu erzielen, besteht im gestaffelten Bezug, der aktuell nur bei mehreren Konten möglich ist. Sollte es zu einer Verschärfung der Steuersätze kommen, würde der derzeit diskutierte gestaffelte Bezug bei einem einzigen Konto umso relevanter werden.

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Planänderung kurz vor Pensionierung

Die geplante Anpassung der Besteuerung von Kapitalbezügen könnte die Rentenlandschaft in der Schweiz nachhaltig verändern. Während der Bund versucht, steuerliche Privilegien abzubauen und Einnahmeverluste zu minimieren, werden Pensionskassen mit steigenden Rentenverpflichtungen konfrontiert sein. Für Versicherte bedeutet dies, dass sie ihre Vorsorgestrategie neu überdenken müssen – insbesondere mit Blick auf die steuerlichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen.

Da die Reform keine Übergangslösung anwendet, bedeutet dies, dass die Versicherten ihre aktuelle Pensionierungsplanung nochmals überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Die Reform könnte somit nicht nur das Verhalten der Versicherten, sondern auch die Struktur der Pensionskassen langfristig beeinflussen.

Dieser Beitrag ist Teil des am 20. März 2025 erschienenen HZ-Insurance-Print-Specials «Vorsorge».