Das FIDLEG regelt den Geschäftsverkehr zwischen den Finanzdienstleistern und ihren Anlagekunden. Mit dem FINIG werden insbesondere die unabhängigen Vermögensverwalter einer Aufsicht unterstellt. Die beiden Gesetze umfassen Vorschriften zur Transparenz, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Aus- und Weiterbildung? Welche Registrierungspflichten müssen Kundenberater und Kundenberaterinnen beachten?
Nachfolgend der Überblick über die Konsequenzen aus Sicht der einzelnen Beraterinnen und Berater nach unterschiedlichen Ausgangslagen.
Situation 1: Bei einer Bank angestellte Kundenberaterinnen/-berater
Die folgenden Bestimmungen gelten nur im Anlagegeschäft, zum Beispiel in der Vermögensverwaltung, der Anlageberatung, der Vermittlung von Anlagefonds und anderen Finanzprodukten, nicht aber im Rahmen von weiteren Bankbeziehungen wie Hypotheken, Basisleistungen, Vorsorge et cetera.
- Aus- und Weiterbildung
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen.
FIDLEV Art. 104: FIDLEG Art. 6 muss ab 1. Januar 2022 erfüllt sein.
FIDLEG Art. 22: Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
FIDLEV Art. 23.1.b: Aus- und Weiterbildungspflicht (Verhaltensregeln und Sachkenntnisse); die Sicherstellung ist Pflicht des Finanzdienstleisters (Arbeitgeber). - Fazit:
Es besteht eine Aus- und Weiterbildungspflicht, die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. - Kundenberaterregister
Es besteht keine Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister.
Situation 2: Bei einer Versicherung angestellte Kundenberaterinnen/-berater
Die folgenden Bestimmungen gelten nur, wenn ein reines Anlagegeschäft getätigt wird, zum Beispiel der direkte Vertrieb von Anlagefonds oder Vermögensverwaltungen. Die Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar beim Vertrieb von Versicherungsverträgen, zum Beispiel Lebensversicherungen einschliesslich anteilsgebundenen Policen.
- Aus- und Weiterbildung
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen.
FIDLEV Art. 104: FIDLEG Art. 6 muss ab 1. Januar 2022 erfüllt sein.
FIDLEG Art. 22: Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
FIDLEV Art. 23.1.b: Aus- und Weiterbildungspflicht (Verhaltensregeln und Sachkenntnisse); Sicherstellung ist Pflicht des Finanzdienstleisters (Arbeitgeber) - Fazit:
Es besteht eine Aus- und Weiterbildungspflicht, die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. - Kundenberaterregister
Es besteht keine Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister.
Situation 3: Bei einem unabhängigen Vermögensverwalter angestellte Kundenberaterinnen/-berater
Vermögensverwaltung und Anlageberatung unterstehen den Bestimmungen des FIDLEG, für Kundenberaterinnen und Kundenberater gelten die folgenden Regeln:
- Aus- und Weiterbildung
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen.
FIDLEV Art. 104: FIDLEG Art. 6 muss ab 1. Januar 2022 erfüllt sein.
FIDLEG Art. 22: Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
FIDLEV Art. 23.1.b: Aus- und Weiterbildungspflicht (Verhaltensregeln und Sachkenntnisse); Sicherstellung ist Pflicht des Finanzdienstleisters (Arbeitgeber). - Fazit:
Es besteht eine Aus- und Weiterbildungspflicht, die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. - Kundenberaterregister
Es besteht keine Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister.
Situation 4: Bei einem anderen unabhängigen Finanzdienstleister angestellte Kundenberaterinnen/-berater
Unter «andere unabhängige Finanzdienstleister» zusammengefasst sind bisher nicht durch die FINMA beaufsichtigte Institute, nicht aber Vermögensverwalter nach FINIG.
Die folgenden Bestimmungen gelten nur, wenn ein reines Anlagegeschäft getätigt wird, zum Beispiel Verkauf von Anlagefonds oder Vermögensverwaltungsmandaten. Die Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar beim Vertrieb von anderen Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen wie Vermittlung von Versicherungsverträgen, Hypotheken sowie der reinen Finanzberatung und Finanzplanung ohne Vermittlung von Anla-geprodukten:
- Aus- und Weiterbildung
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das not-wendige Fachwissen verfügen.
FIDLEV Art. 104: FIDLEG Art. 6 muss ab 1. Januar 2022 erfüllt sein.
FIDLEG Art. 22: Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
FIDLEV Art. 23.1.b: Aus- und Weiterbildungspflicht (Verhaltens-regeln und Sachkenntnisse); Sicherstellung ist Pflicht des Finanzdienstleisters (Arbeitgeber). - Fazit:
Es besteht eine Aus- und Weiterbildungspflicht. Das Kundenberaterregister überprüft die Aus- und Weiterbildung der eingetragenen Beraterinnen und Berater. Die Verantwortung liegt beim Firmeninhaber bzw. den Organen der Gesellschaft sowie bei jedem Beratenden persönlich. - Kundenberaterregister
Es besteht Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister gemäss Art. 28 ff. und Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle (Art. 74). - ACHTUNG:
Die Eintragungspflicht betrifft jeden einzelnen Kundenberater. Die Anmeldung hat bis 19. Januar 2021 zu erfolgen. Die erforderlichen Kenntnisse gemäss Art. 6 FIDLEG sind gemäss Art. 104 FIDLEV bis spätestens 31. Dezember 2021 nachzuweisen.
Weitere Informationen hierzu: http://www.regservices.ch
Situation 5: Selbstständige Vermögensverwalterinnen/-verwalter
Selbstständige Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter müssen die Bestimmungen aus dem FIDLEG und jene aus dem FINIG beachten.
Daraus folgt aus dem FIDLEG für die Firma und alle ihre angestellten Kundenberaterinnen und -berater:
- Aus- und Weiterbildung
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen.
FIDLEV Art. 104: FIDLEG Art. 6 muss ab 1. Januar 2022 erfüllt sein.
FIDLEG Art. 22: Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
FIDLEV Art. 23.1.b: Aus- und Weiterbildungspflicht (Verhaltensregeln und Sachkenntnisse); Sicherstellung ist Pflicht des Finanzdienstleisters (Arbeitgeber). - Fazit:
Es besteht eine Aus- und Weiterbildungspflicht, die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber (Firmeninhaber bzw. Organe der Gesellschaft). - Kundenberaterregister
Es besteht keine Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister.
Daraus folgt aus dem FINIG für die Firma (Firmeninhaber bzw. Organe der Gesellschaft): - Aus- und Weiterbildung
FINIG Art.11 + 20 / FINIV Art. 13 + Art. 25: Aus- und Weiterbildung gehört zu den 'Gewährspflichten' - Fazit:
Es besteht eine Aus- und Weiterbildungspflicht, die Verantwortung liegt beim Firmeninhaber bzw. den Organen der Gesellschaft. - Bewilligung
Bewilligungspflicht nach Art. 5 ff. Je nach Geschäftsmodell besteht eine direkte Aufsicht durch die FINMA oder eine Aufsichtsorganisation AO (nach Art. 43a).
Die Frist für die Registrierungen bisher nicht FINMA-Beaufsichtigter endete am 30. Juni 2020 (FINIG Art. 74.2).
Weitere Informationen hierzu: https://www.finma.ch/de/bewilligung/vermoegensverwalter-und-trustees/
Situation 6: Selbstständige unabhängige Finanzdienstleister
Unter «selbstständige unabhängige Finanzdienstleister» sind bisher nicht durch die FINMA beaufsichtigte Institute (und nicht Vermögensverwalter nach FINIG) zusammengefasst.
Die folgenden Bestimmungen gelten nur, wenn ein reines Anlagegeschäft getätigt wird wie Verkauf von Anlagefonds und oder Vermögensverwaltungsmandaten, Anlagebe-ratung. Die Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar beim Vertrieb von anderen Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen wie zum Beispiel Vermittlung von Ver-sicherungsverträgen, Hypotheken, der reinen Finanzberatung und Finanzplanung ohne Vermittlung von Anlageprodukten:
- Aus- und Weiterbildung
FIDLEG Art. 6: Kundenberatende müssen über ausreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG sowie das notwendige Fachwissen verfügen.
FIDLEV Art. 104: FIDLEG Art. 6 muss ab 1. Januar 2022 erfüllt sein.
FIDLEG Art. 22: Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
FIDLEV Art. 23,1.b: Aus- und Weiterbildungspflicht (Verhaltens-regeln und Sachkenntnisse); Sicherstellung ist Pflicht des Finanzdienstleisters. - Fazit:
Es besteht eine Aus- und Weiterbildungspflicht, die Verantwortung liegt beim Firmeninhaber bzw. den Organen der Gesellschaft (auch für allfällig angestellte Beratende) sowie bei jedem Beratenden persönlich. - Kundenberaterregister
Eintragungspflicht in einem Kundenberaterregister gemäss Art. 28 ff. sowie Anschluss an eine Ombudsstelle (Art. 74) - ACHTUNG:
Die Eintragungspflicht betrifft jeden einzelnen Kundenberatenden. Die Anmeldung hat bis 19. Januar 2021 zu erfolgen. Die erforderlichen Kenntnisse gemäss Art. 6 FIDLEG sind gemäss Art. 104 FIDLEV bis spätestens 31. Dezember 2021 nach-zuweisen.
Weitere Informationen hierzu: http://www.regservices.ch
Quelle: FinanzKompakt, Mendo AG, Bern