Beide gesetzlichen Anpassungen haben zum Ziel, den Versichertenschutz im Einklang mit internationalen Entwicklungen zu stärken. Zudem bilden diese Anpassungen im Versicherungsbereich die logische Konsequenz zum bereits in Kraft getretenen FIDLEG, um beide Branchen, Banken und Versicherungen, in gleicher Art zu beaufsichtigen. Insgesamt soll mit dem RevVAG und der angepassten AVO ein differenzierter Regulierungs‑ und Aufsichtsrahmen geschaffen werden, «der gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Versicherungssektors stärkt und den Kundenschutz verbessert», so die Botschaft des Bundesrates.
Autor
Marco Baur, lic. iur., Vorstandspräsident der Interessengemeinschaft für Ausbildung im Finanzbereich IAF
Für die Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler stehen dabei folgende Themen im Fokus:
- Qualifikation des Begriffs «Vermittlerin/Vermittler»
- Registerpflicht
- Aus- und Weiterbildungspflichten
- Provisionsoffenlegung
- Informationspflicht
- Verhaltensregeln bei der Vermittlung von qualifizierten Lebensversicherungen
Gemäss Artikel 40 RevVAG gelten als Versicherungsvermittler/-innen «unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.» Damit wird der Vermittlerbegriff insofern geklärt, als dass darunter nunmehr alle Personen fallen, die ihren Kunden Versicherungen anbieten oder mit ihnen abschliessen. Das sind u.a. Aussendienstmitarbeiter/-innen von Versicherungsgesellschaften, Vermittler/-innen oder Broker. Aber auch Innendienstmitarbeiter/-innen von Versicherungen oder Vermittlerorganisationen, selbst wenn sie Versicherungen nur am Telefon anbieten oder abschliessen.
Neu definiert wurde in Artikel 40 RevVAG auch die Unterscheidung zwischen ungebundenen und gebundenen Vermittler/-innen: Ungebundene Vermittler/-innen stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmer/-innen und handeln in deren Interesse. Alle übrigen Versicherungsvermittler/-innen gelten als gebunden, so die Absätze zwei und drei des genannten Artikels. Was heisst dabei «Treueverhältnis zum Kunden»? Ein solches wird immer dann angenommen, wenn die ungebundene Vermittlerin oder der ungebundene Vermittler nicht als Arbeitnehmer/-in oder als gebundene Agentin, gebundener Agent in einem Vertrags- (und damit Abhängigkeits-)verhältnis zu einem Versicherungsunternehmen steht, sondern ausschliesslich (und unabhängig) im Kundeninteresse tätig ist. Im Übrigen ist es im RevVAG nicht mehr möglich, gleichzeitig in gebundener und ungebundener Funktion zu sein.
Alle ungebundenen Vermittler/-innen müssen sich zwingend im neuen (alten!) FINMA-Register eintragen lassen. Gebundene Vermittler/-innen können nicht mehr im FINMA-Register eingetragen bleiben. Die Botschaft des Bundesrates hält fest, dass es der Branche unbenommen sei «darüber hinaus ein eigenes Register über alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu führen, respektive ein bereits vorhandenes Register entsprechend auszubauen (zum Beispiel Cicero)». Jedoch werden die Registrierungsvoraussetzungen in beiden Registern gleichwertig sein. Eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung wird in beiden Registern ein adäquater Ausbildungsnachweis sein. Dazu zählen namentlich die IAF-Zertifizierungen «Dipl. Finanzberater/-in», «Finanzplaner/-in mit eidg. Fachausweis» sowie der neu geschaffene Bildungsabschluss «Zert. Versicherungs- und Vorsorgeberater/-in IAF».
Der erläuternde Bericht zur Änderung der AVO hält dazu fest: «Gebundene wie ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler müssen gemäss gesetzlichen Vorgaben über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Mindeststandards zur Aus- und Weiterbildung selber werden nicht in der AVO geregelt; deren Festlegung wird nach Möglichkeit einer von der FINMA akzeptierten Branchenorganisation überlassen». Und weiter «Die Ausbildungsanforderungen sind deshalb (abgesehen von den alle gleichermassen betreffenden Grundanforderungen) möglichst differenziert auszugestalten und müssen die unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler berücksichtigen». Derzeit ist eine Fachgruppe unter der Leitung des SVV/VBV daran, die Kriterien dieser Mindeststandards zu Händen des Gesetzgebers festzulegen.
Eine weitere Neuerung des RevVAG ist in Artikel 45b die Provisionsoffenlegungspflicht, welche jedoch nur ungebundene Vermittler/-innen betrifft (da diese im Treueverhältnis zum Kunden stehen): «Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen dürfen Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten annehmen, wenn sie die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben», so der Wortlaut des Gesetzes.
Bezüglich der Kundeninformation vor Beratung und Abschluss hält Art. 45 RevVAG folgendes fest: «Versicherungsvermittler/-innen informieren die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer
- a) über ihren Namen und ihre Adresse;
- b) ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt, und – falls sie gebunden erfolgt – über Name und Adresse der Versicherungsunternehmen, in deren Auftrag sie tätig sind;
- c) wie sie sich über die Aus- und Weiterbildung der betreffenden Vermittler/-in informieren können;
- d) über die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;
- e) über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere über das Ziel und den Umfang der Bearbeitung und über die Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung;
Diese Informationen müssen verständlich formuliert sein. Sie können den Versicherungsnehmer/-innen in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Sie sind den Versicherungsnehmer/-innen so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag beantragen oder annehmen».
Für fondsgebundene Lebensversicherungen mit/ohne Garantie (gemischte Versicherungen und Kapitalisationsversicherungen) sowie Leibrentenversicherungen (Tontinegeschäfte) gelten im RevVAG neue Bestimmungen, da diese Produkte «Anlagecharakter» haben. So muss der Berater oder die Beraterin inskünftig – wie bei der Beratung von Anlageprodukten (zum Beispiel Fonds) – eine sogenannte Angemessenheitsprüfung machen. Diese verlangt, dass der Vermittler sich über die Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsnehmers erkundigt und prüft, ob die betreffende Lebensversicherung angemessen ist. Ist das Versicherungsunternehmen oder die Vermittlerin bzw. der Vermittler der Auffassung, dass eine qualifizierte Lebensversicherung nicht angemessen für den Kunden ist, so muss diesem von einem Vertragsschluss abgeraten werden. Zudem muss die Versicherungsgesellschaft der Vermittlerin, dem Vermittler für die Beratung von qualifizierten Lebensversicherungen ein Basisinformationsblatt zur Erläuterung erstellen (wiederum analog zu Fonds).
In der parlamentarischen Beratung wurde festgehalten, dass das RevVAG und die angepasste AVO gleichzeitig in Kraft treten sollen. Die Vernehmlassungen für das RevVAG und für die AVO sind abgeschlossen. Das Inkrafttreten der Teilrevision des VAG ist vom Bundesrat noch festzulegen, soll aber voraussichtlich auf den 1. Juli 2023 erfolgen. Gleichzeitig soll auch die Änderung der AVO in Kraft gesetzt werden. Übergangsfristen: Innert eines Jahres nach Inkrafttreten des VAG/der AVO sind die Pflichten zu den qualifizierten Lebensversicherungen einzuhalten und innert zweier Jahre die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Versicherungsvermittler/-innen (und der damit verbundenen Registerpflicht) zu erfüllen.
2 Kommentare
Das revidierte Versicherungs-Aufsichtsgesetz wurde im Parlament im Mai 2021 beschlossen. Ich befürchte jedoch dass es bis heute nicht in Kraft gesetzt wurde. Weiss jemand Bescheid? Danke!
Leider weist Marco Baur nicht auf die in der E-AVO problematische Definition der Versicherungsvermittlung hin, welche auch vorbereitende Handlungen erwähnt und damit weit über die Definition von Art. 40 VAG hinausgeht.