Ziemlich kalt, denkt man wahrscheinlich, wenn man im winterlichen Zürich ohne Jacke aus dem Flugzeug steigt. Dies dachte wohl auch Herr N., als er sich nach seinem Flug von New York nach Zürich ohne Jacke auf den Heimweg begab. Im Tumult des allgemeinen Aussteigens hatte er bemerkt, dass seine Jacke und sein Rucksack aus der Gepäckablage über seinem Sitz verschwunden waren. Obwohl er zusammen mit den Flugbegleitern sofort alles durchsucht hatte, blieben die Sachen unauffindbar. Besonders ärgerlich: Im Rucksack befanden sich sein Laptop, sein altes und sein neues Handy. 

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Autorin:
Nathalie Garny
, Rechtsanwältin, Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva, help@versicherungsombudsman.ch

Er meldete den Diebstahl sofort beim Lost-&-Found-Schalter des Flughafens und erstattete – nachdem sich dort niemand gemeldet hatte – eine Strafanzeige bei der Polizei. Gleichzeitig informierte er seine Reiseversicherung. Diese lehnte jedoch Leistungen ab, weshalb er sich an die Ombudsstelle wandte. 

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Die Versicherung begründete ihre Ablehnung hauptsächlich damit, dass er die gestohlenen Dinge an einem Ort deponiert habe, welcher der Öffentlichkeit zugänglich und nicht seiner persönlichen Kontrolle unterstellt sei. 

Die Ombudsstelle argumentierte daraufhin gegenüber der Versicherungsgesellschaft, dass es sich beim Handgepäckfach über dem Sitz nicht um einen typischen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort handle. Der Flugzeuginnenraum sei ein abgeschlossener Raum mit einer begrenzten Anzahl an Flugpassagieren und Flugpersonal. Alle diese Personen seien grundsätzlich identifizierbar. Man könne einen solchen Ort nicht mit einem anderen öffentlichen Ort wie etwa einer offenen Bahnhofshalle vergleichen, wo man sein Gepäck kurz am Perron abstellt, um sich am Kiosk einen Kaffee zu holen. Eine Gepäckablage könne man grundsätzlich auch kontrollieren, da man merke, wenn sich jemand Zugang zum Gepäckstück direkt über dem Kopf verschaffe. Allerdings könne man dies nicht bei einem Nachtflug erwarten, wenn die meisten Leute – so auch der Beschwerdeführer – schlafen.  

Zudem hätte er gar keine andere Möglichkeit gehabt, als Rucksack und Jacke im Handgepäckfach zu deponieren. Der Rucksack wäre zu gross gewesen, um ihn unter dem Vordersitz unterzubringen. Beim angegebenen Inhalt handle es sich zudem um Gegenstände, die man normalerweise im Handgepäck mit sich führe.

Die Versicherungsgesellschaft schloss sich nach einer erneuten Prüfung der Sachlage diesen Überlegungen an und war bereit, die gemäss den Versicherungsbedingungen maximale Entschädigung von 4000 Franken zu zahlen. Somit hatte der Beschwerdeführer zwar alle Daten auf seinem Laptop und den Handys verloren – zumindest konnte er sich jedoch wieder neue Geräte beschaffen.