Im aktuellen Bundesgerichtsurteil ging es um den Fall eines damals 84-jährigen Versicherten, dessen Hausarzt ihn bei seiner obl. Krankenversicherung (Helsana) für einen Rehabilitationsaufenthalt angemeldet hatte. Wenige Tage später ging der alte Mann einerseits als Begleiter seiner Frau und anderseits für seine eigene «allgemeinen Rekonvaleszenz und Kräftigung» in die Rehaklinik. Die Helsana verweigerte die Zahlung, da die medizinischen Voraussetzungen für eine stationäre Rehabilitation des Versicherten nicht ausgewiesen und die erforderliche Spitalbedürftigkeit nicht gegeben sei. Die stationäre Rehabilitation erfülle die Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit im Sinne des KVG nicht. Das Berner Verwaltungsgericht stellte sich hinter die Helsana, wogegen der Versicherte nun vors Bundesgericht zog.
Definition der Rehabilitation
Leistungen nach Art. 25–31 Krankenversicherungsgesetz (KVG) müssen grundsätzlich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, um von den Krankenkassen übernommen zu werden (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Der Begriff der medizinischen Rehabilitation wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach Lehre und Rechtsprechung schliesst eine Reha an eine eigentliche Krankheitsbehandlung an und bezweckt, die durch die Krankheit oder die Behandlung bewirkte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit mithilfe medizinischer Massnahmen zu beheben. Sie ist also auf die Wiedererlangung verlorener oder die Verbesserung beeinträchtigter Funktionsfähigkeiten mit medizinischen Mitteln gerichtet. Eine medizinische Rehabilitation kann ambulant, teilstationär, in einer Kuranstalt, in einem Pflegeheim oder in einer spezialisierten Rehabilitationsklinik erfolgen.