- Immer mehr Menschen beschäftigen sich mit dem Thema der eigenen Sterblichkeit und der Vorsorge.
- Eine aktuelle Studie zeigt, dass sich mittlerweile 60 Prozent der Befragten mit einem Vorsorgeauftrag auseinandergesetzt haben.
- Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es, eine Vertrauensperson mit der Vertretung persönlicher, finanzieller und rechtlicher Angelegenheiten zu betrauen, sollte man selbst urteilsunfähig werden.
Immer mehr Menschen setzen sich mit dem – an sich unliebsamen – Thema der eigenen Sterblichkeit auseinander. Dies lässt sich jedenfalls aus einer aktuellen Studie des Marktforschungsinstituts Demoscope im Auftrag der Allianz für das Gemeinwohl schliessen. Demnach hat sich der Anteil der Befragten, die sich bereits einmal mit dem Thema «Vorsorgeauftrag» auseinandergesetzt haben, seit der Erhebung im Jahr 2022 auf 60 Prozent verdoppelt.
Allerdings ist es nicht ganz so trivial, seinen Willen auf eine Person oder eine Institution seines Vertrauens zu übertragen, für den Fall, dass man die eigene Urteilsfähigkeit verliert und gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Was manchmal schneller geschehen kann, als man denkt, beispielsweise infolge eines Schlaganfalls. «Ein Vorsorgeauftrag ist jeder volljährigen urteilsfähigen Person zu empfehlen, denn eine Urteilsunfähigkeit trifft häufig unerwartet ein», berichtet Daniela Bühlmann, Leiterin Spezialberatungen bei der Luzerner Kantonalbank, aus ihren beruflichen Erfahrungen.
Gewappnet für den Fall der Fälle
Wer sicherstellen will, dass ein selbstbestimmtes Leben auch ein ebensolches Ende finden darf, sollte Vorkehrungen für den Fall treffen, dass er oder sie urteilsunfähig wird. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ermöglicht es handlungsfähigen Personen seit 2013, mittels eines Vorsorgeauftrags solche Vorkehrungen zu treffen. Im Vorsorgeauftrag wird festgelegt, welche Person einen in persönlichen, in finanziellen und in rechtlichen Anliegen vertreten darf.
Weil dieser Vorsorgeauftrag weitreichende Konsequenzen hat, muss er formell und inhaltlich strengen Regeln entsprechen. Im Internet kursieren zahlreiche Vorlagen, die einem zumindest dabei helfen, das Dokument individuell zu konfigurieren. «Damit ein Vorsorgeauftrag rechtsgültig ist, muss er allerdings trotzdem wie ein Testament von A bis Z eigenhändig abgeschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterzeichnet werden», sagt Daniela Bühlmann und ergänzt: «Alternativ kann ein Vorsorgeauftrag auch von einem Notar öffentlich beurkundet werden – das ist natürlich mit Kosten verbunden.»
Ebenso wichtig wie die formell korrekte Gestaltung ist die Verwahrung des Dokuments, damit dieses im Falle des Falles auch zur Anwendung gelangen kann. «Den Vorsorgeauftrag kann man in vielen Kantonen gegen Gebühr bei einer zentralen Stelle hinterlegen, entweder bei der Gemeinde, in der man wohnt, oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb)», sagt Bühlmann. Zudem sei es ratsam, der eingesetzten vorsorgebeauftragten Person eine Kopie des Vorsorgeauftrages auszuhändigen und ihr den Aufbewahrungsort des Originaldokuments mitzuteilen, so die Expertin.
Nicht abhängig vom Familienstand
Viele verheiratete Paare sind der Ansicht, sie bedürften keines Vorsorgeauftrags, da sie für den Ehepartner oder die Ehepartnerin Entscheidungen treffen können und dürfen. Das ist ein fataler Irrglaube, denn der Ehepartnerin beziehungsweise der eingetragenen Partnerin steht zwar von Rechts wegen ein Vertretungsrecht zu, es umfasst aber nur Handlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs und zur ordentlichen Verwaltung des Einkommens und Vermögens. «Mit einem Vorsorgeauftrag kann der Ehepartner oder der eingetragene Partner hingegen auch ausserordentliche Geschäfte, wie beispielsweise einen Immobilienverkauf oder Wertschriftenkäufe und -verkäufe, ohne Zustimmung der Kesb vornehmen, und er ist zudem von der Inventarpflicht befreit», weiss Daniela Bühlmann. Ohne einen entsprechenden Vorsorgeauftrag wäre der Partner in den meisten Fällen verpflichtet, der Kesb regelmässig Bericht zu erstatten und der Behörde die Buchführung vorzulegen.
Für alleinstehende Personen ohne Familie macht die Erstellung eines Vorsorgeauftrags ebenfalls grossen Sinn: Sie können eine Person ihres persönlichen Vertrauens, eine Treuhänderin oder auch eine gemeinnützige Organisation für die Fortführung der Belange in ihrem ureigenen Sinne einsetzen und so verhindern, dass im Falle eines Falles eine Behörde über die persönlichen Belange entscheidet. «Mit einem Vorsorgeauftrag wird in der Regel das behördliche Eingreifen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) verhindert», erklärt Daniela Bühlmann.
Dieser Beitrag ist Teil des am 24. Oktober 2024 erschienenen HZ-Insurance-Print-Specials «Finanzplanung/Vorsorge».