1. Der Vorsorgeauftrag

Sollten Sie aufgrund von Urteilsunfähigkeit nicht mehr in der Lage sein, persönliche, rechtliche oder finanzielle Entscheidungen zu treffen, kann der Vorsorgeauftrag die Notwendigkeit behördlicher Interventionen in beträchtlichem Mass beschränken. Mit einem solchen Dokument können Sie einer geeigneten Person aus Ihrem persönlichen Umfeld ein Mandat übertragen oder einen Behördenmitarbeiter bezeichnen. Es können auch mehrere Personen aufgeführt werden. Insbesondere wird die Bezeichnung einer stellvertretenden Person empfohlen für den Fall, dass die hauptbeauftragte Person das Mandat nicht übernehmen kann oder will.

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Das Verfassen eines Vorsorgeauftrages ist klaren formellen Regeln unterworfen (vollständig von Hand verfasst, datiert und unterschrieben oder beglaubigt). Das Dokument muss leicht verfügbar sein, was auch bedingt, dass die mandatierte/-n Person/-en von seiner Existenz wissen. Solange Sie urteilsfähig sind, kann der Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.

2. Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeit, jene medizinischen Massnahmen zu definieren, von denen Sie möchten, dass sie – sollten Sie in die Lage kommen, Ihren Willen nicht mehr ausdrücken zu können – durchgeführt werden.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, kann ein Beistand ernannt werden, der bezüglich der Sie betreffenden medizinischen Massnahmen entscheidet. Selbstverständlich kann sich auch ein Ehegatte oder eine Ehegattin diesbezüglich äussern – es ist indes nützlich, klar anzugeben, welche Massnahmen Sie wünschen. Bei Fehlen eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin sind die Kinder, die Eltern oder die Geschwister – in dieser Reihenfolge – entscheidungsbefugt. Sie haben mit der Patientenverfügung also die Möglichkeit, eine Person zu bezeichnen, welche die medizinischen Massnahmen mit der Ärzteschaft diskutiert, und auch eine stellvertretende Person zu benennen. Insbesondere können Sie angeben, ob Sie auf lebenserhaltende Massnahmen verzichten wollen oder ob Sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln am Leben erhalten zu werden wünschen, auch bei einer sehr ungünstigen Prognose. Ferner können Sie mitteilen, ob Sie die Verabreichung von starken Schmerzmitteln wünschen.

3. Die Verfügung von Todes wegen

Mit der Verfügung von Todes wegen können Sie über die Massnahmen entscheiden, die in Ihrem Todesfall ergriffen werden sollen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihren Wünschen bezüglich Ihrer Bestattung, des Leichenmahls, Organspenden oder der Trauerfeier entsprochen wird, und erleichtern so die Situation der Hinterbliebenen. Ferner informiert die Verfügung die Hinterbliebenen darüber, wo sich wichtige Informationen befinden (wie Versicherungsverträge und Bankkontendaten).

Die Verfügung von Todes wegen muss handschriftlich verfasst sein. Sie kann, solange Urteilsfähigkeit besteht, jederzeit abgeändert werden.

4. Das Testament

Ein Testament erlaubt es Ihnen, über die Verteilung Ihres Erbes selber zu bestimmen, und stellt die Berücksichtigung Ihres letzten Willens sicher. Sie können Erbteile bestimmen, die von den vom Gesetzgeber vorgesehenen Erbteilen abweichen, natürlich immer unter Berücksichtigung der Pflichtteile.

Bitte beachten Sie beim Verfassen eines Testaments die formalen Vorschriften. Das Dokument muss handschriftlich verfasst sein sowie Datum und Unterschrift tragen. Sie können es auch durch einen Notar erstellen lassen. Unerlässliche Voraussetzung für das Verfassen eines Testaments ist die Urteilsfähigkeit. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden, jedoch immer unter der Voraussetzung einer intakten Urteilsfähigkeit.

Eine klare Definition der Begünstigtenklausel der 2. und der 3. Säule kann bei der Planung Ihres Nachlasses ebenfalls sehr hilfreich sein. Bitte beachten Sie dabei die unterschiedlichen Regeln zwischen der freien und der gebundenen Vorsorge.

Mehrwert für den Kunden

Ein Aussendienstberater, der sich in den erwähnten Bereichen bestens auskennt, bietet seinen Kunden einen echten Mehrwert. Mit seinem Wissen gewinnt er ihr Vertrauen und legt die Basis für eine langfristige Kundenbindung. Leider beschränkt sich die Nutzung von Lebensversicherungsprodukten noch immer allzu oft auf den steuerlichen Vorteil und empirische Renditeannahmen. Dabei gehört die Lebensversicherung mit der Flexibilität der Begünstigtenklausel, der Aufteilung der Erbmasse (unter Vorbehalt von Herabsetzungsklagen) und dem Schutz bei Konkurs oder Betreibung zu den unverzichtbaren Instrumenten einer guten Nachlassplanung.

Jacques Raemy ist Generalagent bei der Allianz in Genf