Wie vor einer Woche angekündigt, starten wir heute mit der Serie zur Teilrevision des VVG. Hier behandeln wir das neue Kündigungsrecht. Nicht nur für die Versicherungsgesellschaften gilt es, dieses zu beachten, sondern auch für den Verkaufs-Aussendienst.

VVG Art. 35a Kündigungsrecht:

  1. Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden.
  2. Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.
  3. Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen.
  4. In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014) stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall (Art. 42 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes) nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Taggeldversicherung stehen diese Rechte beiden Parteien zu.
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Was heisst das für den Vertrieb?

Der Versicherungsnehmer hat schon nach drei Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht, auch wenn die Vertragsdauer länger bestimmt ist. Dies gilt auch für vor der Gesetzesrevision abgeschlossene Verträge.
Beispiel: Eine im 2019 per 01.05. abgeschlossene Haushaltversicherung mit 10-jähriger Vertragsdauer kann somit per 30.04.2022 unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Bei der Krankenzusatzversicherung gilt dieses Kündigungsrecht nur für den Versicherungsnehmer. Damit wird vermieden, dass ältere Versicherungsnehmer aufs Alter hin plötzlich keinen Versicherungsschutz mehr haben. 
Die Kundenbetreuung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es genügt also nicht mehr, sich alle fünf Jahre zu melden bzw. auf Ablauf des Vertrages aktiv zu werden. Kundeninteraktionen werden zunehmen. Der Versicherungsberater muss sich gut organisieren, um den Kunden in höherer Frequenz zu kontaktieren und die Versicherungssituation zu überprüfen. 
Der Konzentrationsprozess hin zu einem Anbieter wird tendenziell verstärkt. 


Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Gerne treten wir mit Ihnen in einen fachlichen Dialog. Wir sind gespannt auf Ihre Bemerkungen und Inputs. Dies bringt uns weiter. Dankeschön! 

Michel F. Chresta, Präsident SVVG und Stephan Kessler, VBV Fachverantwortlicher Learning Solutions