VVG Art. 2a Widerrufsrecht

  1. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen.
  2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat.
  3. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. 
  4. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. 
  5. Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können, schuldet der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Versicherungsunternehmen den geschädigten Dritten die Unwirksamkeit des Vertrags nicht entgegenhalten.
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Art. 2b Wirkung des Widerrufs 

  1. Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an unwirksam ist. Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen muss der zum Zeitpunkt des Widerrufs geltende Wert zurückerstattet werden.
  2. Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.
  3. Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherungsunternehmen keine weitere Entschädigung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Kosten für besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten.

Beispiel: Der Versicherungsnehmer schliesst eine Rechtsschutzversicherung ab. Ein paar Tage später, nach Erhalt der Police bereut er seinen vorschnell gefassten Entscheid. Er kann ohne weitere Verpflichtung vom Vertrag zurücktreten, muss dies aber in irgendeiner schriftlichen Form mitteilen.

Was heisst das für den Vertrieb?

  • Das Widerrufsrecht dient dem Konsumentenschutz. In der Beratung muss der Kunde unbedingt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden!
  • Berater müssen im Interesse des Kunden handeln und mit ihnen ZUSAMMEN bedarfs- und bedürfnisgerechte Versicherungslösungen erarbeiten, damit der Kunde klar weiss, wozu er sich entscheidet.
  • Ist der Versicherungsnehmer mit einer vorläufigen Deckungszusage einverstanden, entfällt das Widerrufsrecht. Dies muss dem Kunden aber auch verständlich erklärt werden. 
  • Erklärung: Mit der vorläufigen Deckungszusage beginnt die Leistungspflicht des Versicherers.
  • Die kompetente und kundenorientierte Beratung hat eine zentrale Bedeutung.
  • Bei Beachtung dieser Regeln wird das Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Berater tendenziell gestärkt. Man begegnet sich auf Augenhöhe.

Für die Praxis stellen sich Fragen, wie z.B.

  • Was gilt als «vorläufige Deckungszusage» im Sinne des Gesetzgebers?
  • Wie verhält es sich bei einem Versicherungsnachweis für eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung?
  • Gilt ein Versicherungsnachweis als qualifizierte «vorläufige Deckungszusage?
  • Ein Versicherungsnachweis wird oft vom Garagisten organisiert, damit das Fahrzeug rasch eingelöst werden kann. Verwirkt der Autokäufer dadurch das Widerrufsrecht?


Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Einige Fragen wird die Branche bzw. die Rechtsprechung beantworten müssen. Gerne treten wir mit Ihnen in einen fachlichen Dialog. Wir sind gespannt auf Ihre Bemerkungen und Inputs. Dies bringt uns weiter. Dankeschön!