VVG Art. 46 Verjährung und Befristung

  1. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 in fünf Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.
  2. Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
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Was heisst das für den Vertrieb?

 

  • Auch wenn diese Bestimmung keine direkten Auswirkungen auf den Verkauf hat, muss man als kompetenter Berater darüber Bescheid wissen.
  • Situativ soll man den Versicherungsnehmer oder Geschädigten proaktiv informieren und ihn zur Geltendmachung seiner Ansprüche beratend unterstützen.
  • Auch die Schadenmitarbeitenden tragen so ihren Anteil zur Kundenzufriedenheit bei.