Der heutige Beitrag behandelt die neu ausdrücklich zugelassenen schriftlichen Kommunikationsformen. Mit der Teilrevision wird der Digitalisierung und den veränderten Kommunikationsformen Rechnung getragen. Im Folgenden ist eine Auswahl der entsprechenden Gesetzesartikel aufgelistet:


Art. 2a Widerrufsrecht

 

  1. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen.
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Art. 3a Verletzung der Informationspflicht

 

  1. Hat das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsunternehmen wirksam.

Art. 4 Anzeigepflicht

  • a. Im Allgemeinen

Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen

Art. 6 Folgen der verletzten Anzeigepflicht

 

  • a. Im Allgemeinen
  1. Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

Art. 20

Mahnpflicht des Versicherungsunternehmens; Verzugsfolgen
Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.


Die digitalen Kommunikationsformen werden also bei vielen Artikeln explizit zugelassen, nicht so aber bei vorläufigen Deckungszusagen gemäss Art. 9 VVG. Vorläufige Deckungszusagen müssen schriftlich bestätigt werden. Eine andere Form wird hier nicht erwähnt.

Gilt nun eine per E-Mail kommunizierte vorläufige Deckungszusage nicht als schriftlich mitgeteilt?

Was heisst das für den Vertrieb?

 

  • Wie obige Frage zur vorläufigen Deckungszusage aufzeigt bestehen für die Praxis noch offene Fragen.
  • Der effizienten Bewirtschaftung der verschiedenen Kommunikationskanäle wie SMS, Whatsapp, Threema etc. kommt eine zentrale Bedeutung zu.
  • Betriebsinterne Regeln zur Archivierung müssen erlassen und eingehalten werden.
  • Der Geschäftsalltag wird tendenziell höher getaktet werden.
  • Die Professionalisierung hinsichtlich strukturierter Arbeitsweise nimmt zu.
  • Die Anforderungen an den Berater steigen dadurch.
  • Trotz der zunehmenden Bedeutung von digitalen und digitalisierten Kommunikationskanälen bleibt der persönliche Kontakt zu den Kunden sehr wichtig.