Mario (Name fiktiv) besuchte am 21.2.2016 als Zuschauer das Super-League-Fussballspiel St. Gallen gegen Luzern, als kurz nach Anpfiff des Spiels aus dem gegnerischen Gästesektor zwei Rauch- und Feuerwerkskörper in Richtung Spielfeld geworfen wurden. Bei der Detonation des zweiten Feuerwerkskörpers verliess Mario das Stadion. Er hatte sich gerade mal 20,3 Meter vom detonierenden Knallkörper entfernt befunden und fühlte unmittelbar nach dem Knall ein lautes Pfeifen, einen Druck im Kopf und ein Benommenheitsgefühl. Daraufhin bemerkte er, dass er auf der linken Seite weniger hörte und ein unangenehmer Druck im linken Ohr persistierte. Marios Jacke wies aufgrund des Funkenwurfs des Feuerwerkskörpers Brandlöcher auf. Acht Tage später liess er den Vorfall über seinen Arbeitgeber an seine obligatorische Unfallversicherung, die Swica Versicherungen AG, melden. Der Petardenwerfer konnte ermittelt werden und wurde (letztinstanzlich bestätigt) der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.
Von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten ergaben bei Mario eine hochgradige Innenohr-Schwerhörigkeit und einen Tinnitus zweiten Grades links sowie in psychiatrischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Die Swica teilte Mario mit, dass sie für das Explosionsereignis im Stadion nicht leistungspflichtig sei. Gemäss dem Gutachten hatte der verwendete Sprengkörper bei einer Distanz von 20,3 Metern einen Schallexpositionspegel von 112,2 dB mit einer Unsicherheit ± 4 dB. Zwar sah auch die Swica, dass ein äusserer Faktor vorlag, doch sei dieser nicht als ungewöhnlich zu betrachten, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei und sie auch unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung jede Haftung ablehne. Das von Mario dagegen angerufene Kantonsgericht Luzern gab ihm Recht und qualifizierte das Ereignis im Stadion als Unfall, wogegen die Swica nun vors Bundesgericht zog.