Der Bund hat eine neue Geldschleuse aufgetan, um die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern. Die Überbrückungsleistung ist komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender. Die neue Leistung bietet geradezu eine sozialverträgliche Möglichkeit, Personal ab 58 in die Arbeitslosenversicherung und dann in die Welt der Überbrückungsleistungen zu verabschieden. Eigentlich genau das Gegenteil davon, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmenden zu fördern. Nüchtern gesagt können Arbeitgeber nun die teuren Sozialversicherungsjahre einsparen – ein Schelm, wer in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten Böses dabei denkt. 

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Autorin:
Beatrix Bock ist Kundenberaterin bei Kessler & Co AG. Die Sozialversicherungsexpertin ist Geschäftsführerin der Sozialversicherungswelt GmbH und Dozentin an der KV Business School Zürich. Sie publiziert u.a. das «Lehrbuch berufliche Vorsorge». www.sozialversicherungswelt.ch

Die Krux bilden allerdings die Voraussetzungen, die für die Überbrückungsleistung erfüllt sein müssen. Das Gesetz hilft nicht allen älteren Arbeitslosen, sondern ist ausgelegt auf Personen, die über kein grosses Vermögen verfügen. Der finanzielle Abstieg kann also in vielen Fällen nicht aufgehalten werden. 

Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug sind:

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Quelle: ZVG

Berechnung der Hilfe

Bei den Überbrückungsleistungen (ÜL) handelt es sich um Bedarfsleistungen und sie werden gleich berechnet wie die Ergänzungsleistungen (EL). Ihre Höhe entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. 

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Quelle: ZVG

Bei den anerkannten Ausgaben sowie bei den anrechenbaren Einnahmen gibt es verschiedene Limiten. Die Höhe der ÜL ist begrenzt auf das 2,25-Fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss EL, also für Alleinstehende auf 44’123 Franken und für ein Ehepaar oder eine Person mit Kind auf 66’184 Franken pro Jahr. Grundsätzlich geht der Anspruch auf eine EL dem Anspruch auf eine ÜL vor. Es erfolgt eine Kaufkraftanpassung bei der Ausrichtung der Leistungen in die EU- oder EFTA-Staaten.

Die ÜL endet mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Zu diesem Zeitpunkt wird von Amtes wegen geprüft, ob Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Wenn absehbar ist, dass eine EL zur AHV-Altersrente ausgerichtet wird, endet die ÜL. 

Die neuen Verordnungsbestimmungen sehen vor, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen jährlich nachzuweisen haben, dass sie sich um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen. 

Noch offen ist der Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes.