So ungewöhnlich es klingen mag: Ein Unternehmer sollte die Nachfolge im Todesfall schon zu Beginn seiner Karriere in Angriff nehmen. Oft wird diese Notwendigkeit aber nicht erkannt, oder man ist schlichtweg beim Aufbau der Firma mit anderen Prioritäten beschäftigt. Das ist nachvollziehbar, doch im Todesfall kann daraus für die Erben eine komplizierte Situation entstehen, die das Weiterbestehen des Unternehmens gefährden kann.

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Wurde keine Verfügung von Todes wegen durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die Erbfolge. In den Nachlass fällt das gesamte Vermögen der Unternehmerin, und die gesetzlichen Erben werden Eigentümer des Unternehmens. Muss man von heute auf morgen die Verantwortung für ein Unternehmen übernehmen, ist das naturgemäss mit Risiken verbunden. So kann es sein, dass die Erbengemeinschaft aus diversen Gründen (Zeitmangel, räumliche Entfernung, Unerfahrenheit) nicht in der Lage ist, die Geschäfte der Erblasserin zu übernehmen. Verschärft wird die Situation dadurch, dass eine Erbengemeinschaft ihre Entscheidungen einstimmig treffen muss. Konflikte können zu einer Blockade der Geschäftstätigkeit und der operativen Entscheidungen führen, bis hin zur Liquidation oder zum Verkauf des Unternehmens.

Sind sich die Erbinnen über die Teilung des Vermögens einig, kann es sein, dass eine Erbin die anderen entschädigen muss, was je nach Wert des Unternehmens erhebliche finanzielle Folgen hat. Illiquide Aktien des Unternehmens können einen erheblichen Teil des zu verteilenden Vermögens ausmachen.

Die Autorin

Mélanie Erb-Zimet ist diplomierte Steuerexpertin der Bank Bonhôte in Neuchâtel

Mehr Spielraum vorhanden

Das neue Erbrecht, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ermöglicht es, den Nachlass strategischer als bisher zu organisieren. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Reduzierung des Pflichtteils der Kinder sowie die Abschaffung des Pflichtteils der Eltern, wodurch es dem Unternehmer möglich wird, die Aktien durch eine Verfügung von Todes wegen einem einzelnen Erben oder sogar einem Dritten zuzuweisen. Hierfür ist es für den Aktionär sinnvoll, die Übertragung des Unternehmens im Vorfeld mit den Erben zu besprechen und einen Erbvertrag abzuschliessen, um sicherzustellen, dass sein Wille im Falle seines Todes von den Erben nicht angefochten wird. Dieses Verfahren muss in der Regel mit einer Methode zur Bewertung des Unternehmens einhergehen, die im Erbvertrag festzuhalten ist, ebenso wie die Verteilung anderer Vermögensbestandteile (Immobilien und so weiter), um eine Verletzung von Pflichtteilsansprüchen zu vermeiden.

Ausserhalb des Kreises der gesetzlichen Erben kann auch ein Aktionärsvertrag geschlossen werden, der die Übertragung der Aktien im Falle des Todes einer Aktionärin regelt, etwa durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre gegenüber den Erbinnen, um die Aufrechterhaltung der bestehenden Aktionärsstruktur zu gewährleisten und gleichzeitig die Zahlung einer finanziellen Entschädigung an die Erbinnen vorzusehen.

Zu diesen Fragen gehört auch eine Analyse der steuerlichen Aspekte. Der Erbschaftssteuersatz, der erhoben wird, hängt nämlich davon ab, wie nahe die Erblasserin dem Erben stand. Wenn der Erbe der Unternehmensaktien ein Dritter ist, zum Beispiel ein leitender Angestellter des Unternehmens, könnte der Steuersatz je nach Wohnsitzkanton der Erblasserin fast 50 Prozent betragen. So könnte sich ein Erbe gezwungen sehen, die Erbschaft auszuschlagen, wenn er die Steuer nicht bezahlen kann. Es ist auch zu beachten, dass ausländische Steueraspekte auftreten könnten, wenn der Erbe in einem Staat wohnhaft ist, der die Erbschaftssteuer von dem Erben in Anwendung seiner nationalen Gesetzgebung erhebt, etwa Frankreich.

Gezielte Zuweisungen möglich

Die Herausforderungen, die im Todesfall eines Unternehmers entstehen können, betonen die Notwendigkeit einer durchdachten Unternehmensnachfolge. Das neue Erbrecht bietet dabei die Möglichkeit für gezielte Zuweisungen und erleichtert die Absicherung durch einen Erbvertrag, wobei eine umfassende steuerliche Analyse unerlässlich ist.

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