Mobilität gehört zu einer global vernetzten Wirtschaft. Die Corona-Pandemie hat jetzt zwar Reisebeschränkungen gebracht, aber trotzdem sind die zukunftsträchtigen Unternehmen gezwungen, ausländisches Know-how in die Schweiz zu holen oder Mitarbeitende ins Ausland zu entsenden. Wichtig sind solche Erfahrungen auch für das persönliche Lebensprofil. Wer eine Karriere anstrebt, für den ist ein beruflicher Auslandsaufenthalt zwingend. Damit verbunden sind zahlreiche Fragen zu einer angemessenen Vorsorgelösung. Viele Pensionskassen sind gar nicht auf die Bedürfnisse dieser zunehmend mobileren Arbeitnehmerschaft ausgerichtet. Für den ins Ausland entsandten Mitarbeiter, im Fachjargon Expatriate, gilt es zunächst eine Bestandsaufnahme zur aktuellen Vorsorge und zur Kranken- und Unfallversicherung zu machen. 

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Bilaterale Abkommen helfen

Je nach dem neuen Aufenthaltsland ist zu klären, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht. Ist dies der Fall, kann der Entsandte im schweizerischen Vorsorgesystem versichert bleiben. Ohne ein derartiges bilaterales Abkommen besteht bei der AHV trotzdem eine Möglichkeit, die bisherige Lösung weiterzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Person für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist und von ihm entlöhnt wird. Überdies muss der Expatriate vor der Entsendung während mindestens fünf Jahren in die AHV einbezahlt haben. Auch die Leistungen in der beruflichen Vorsorge können in der Regel weiterhin versichert werden. Ausschlaggebend ist dabei die Art der Entsendung. Man spricht von einer echten Entsendung, wenn der Arbeitsvertrag beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt. In diesem Fall kommt kein Freizügigkeitskonto ins Spiel. Das Altersguthaben ist weiterhin Teil der angestammten Vorsorgeeinrichtung. Bei einer unechten Entsendung ist die Ausgangslage anders. Der Mitarbeiter erhält bei dieser Variante einen Arbeitsvertrag vor Ort. Das ist gleichbedeutend mit dem versicherungstechnischen Verlassen der Schweiz. Die Gelder der beruflichen Vorsorge gehen meist teilweise oder ganz auf ein Freizügigkeitskonto über.