Im Zuge der beschlossenen Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind die Versicherungsunternehmen derzeit daran, ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu überarbeiten. Bei dieser Arbeit lohnt sich auch ein Blick in die Bestimmungen über die Folgen der nicht rechtzeitigen Leistung der Prämie. 

AVB können vorsehen, dass der Versicherer sich in der einen oder anderen Form vom Versicherungsvertrag lösen kann, wenn er die Prämie nicht erhält. Im Grunde ist es naheliegend zu erwarten, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt und nicht an seine Leistungspflicht gebunden ist, wenn er die vereinbarte Prämie bei deren Fälligkeit nicht erhält. 

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Autor:

Cem Arikan, LLM, Rechtsanwalt, gbf Attorneys-at-law Ltd, arikan@gbf-legal.ch

Abweichung vom OR

Das Rücktrittsrecht des Gläubigers beim Verzug des Schuldners ist im Vertragsrecht eine anerkannte Konsequenz und mithin im allgemeinen Teil des Obligationenrechts (OR) verankert. Das VVG enthält indes ein Bündel von Regelungen über die Rechtsfolgen bei der Nichtbezahlung der Prämie, die von den Regeln des Obligationenrechts abweichen. Diese Regeln sind teilzwingend und dürfen in AVB nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden. 

Bezahlung der ersten Prämie

Versicherer dürfen die Wirksamkeit der Versicherung von der Bezahlung der ersten Prämie abhängig machen (sog. Einlösungsklausel). Das VVG schränkt diesen Grundsatz aber ein: Der Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit der Versicherung bei Ausbleiben der Prämie berufen, wenn er vor Bezahlung der ersten Prämie die Police ausgehändigt hat (Art. 19 Abs. 2 VVG). 

Mahnpflicht des Versicherers 

Bleibt die Prämie bei Fälligkeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist unbezahlt, so hat der Versicherer eine Pflicht, den Schuldner schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung hat der Versicherer die Säumnisfolgen anzudrohen und den Schuldner aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Auf das Ausbleiben der Prämie folgt also nicht ohne weiteres die Unverbindlichkeit des Versicherungsvertrages. 

Ruhen der Leistungspflicht 

Wenn der Schuldner die Prämie auch nach der Mahnung nicht zahlt, ruht die Leistungspflicht des Versicherers einstweilen vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Das VVG legt dann eine Frist von zwei Monaten fest: Fordert der Versicherer in diesen zwei Monaten die Leistung der Prämie nicht rechtlich ein, wird angenommen, dass der Versicherer unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurücktritt (Art. 21 Abs. 1 VVG). Wenn der Versicherer indes die Prämie einfordert oder annimmt, lebt seine Leistungspflicht mit dem Zeitpunkt wieder auf, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird (Art. 21 Abs. 2 VVG). 

Wahlrecht des Versicherers

Das VVG räumt dem Versicherer somit ein Wahlrecht beim Verzug des Prämienschuldners ein: Er kann sich für die Weiterführung des Vertrages oder dessen Beendigung entscheiden. Der Versicherer ist dabei nicht gehalten, bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist des VVG zu warten. Eine vorzeitige Rücktrittserklärung in den AVB ist ebenso zulässig wie die Ausübung des Wahlrechts mit der Mahnung. Der Versicherer bleibt aber trotz Nichtbezahlung der Prämie leistungspflichtig, wenn er den Prämienschuldner nicht schriftlich mahnt. 

Neue Freiheiten infolge Teilrevision

Mit der Teilrevision des VVG entfällt Art. 19 Abs. 2 VVG. Neurechtlich wird es zulässig sein, das Inkrafttreten der Police von der Bezahlung der Prämie bei Fälligkeit abhängig zu machen, selbst wenn die Police bereits übergeben wurde. 

Im Weiteren sieht der neue Art. 98a VVG vor, dass mitunter im Falle von professionellen Versicherungsnehmern weder zwingende noch teilzwingende Regeln des VVG gelten. Im Versicherungsgeschäft mit professionellen Versicherungsnehmern können die Parteien daher innerhalb der allgemeinen Schranken des Vertragsrechts beliebige Regeln über die Verzugsfolgen treffen.