Ein offenes Gespräch innerhalb der Familie schafft Verständnis für die Erwartungen aller Beteiligten und minimiert potenzielle Konflikte. Dabei ist es wichtig, alle Familienmitglieder in die Nachlassplanung mit einzubeziehen und ihre Wünsche und Ansichten zu berücksichtigen, sofern dies möglich ist.
Als Familie zu denken, gilt es auch dann, wenn es um die eigene Selbstbestimmung dereinst geht. Wer sich mit Fragen wie «Was geschieht, wenn ich nicht mehr urteilsfähig bin?» oder «Wer wird dann für mich sorgen?» auseinandersetzt, leistet nicht nur sich, sondern auch seinen Nächsten einen unschätzbaren Dienst.
Regelung durch den Erblassenden
Fehlt eine Verfügung von Todes wegen, kommen bei einem Todesfall die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Diese Regelungen entsprechen allerdings häufig nicht den Bedürfnissen der Beteiligten. Die gesetzlich vorgesehene Erbfolge und Nachlassaufteilung kann abhängig von der familiären Ausgangslage mit einem Testament, einem Ehe- und/oder einem Erbvertrag abgeändert werden. Insbesondere besteht dabei die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner finanziell besser abzusichern oder mit Teilungsvorschriften festzulegen, wer dereinst welche Vermögensgegenstände – in Anrechnung an den Erbteil – erhalten soll. Zudem kann eine sogenannte Willensvollstreckerin eingesetzt werden, welche die Hinterbliebenen bei Bedarf professionell und unabhängig unterstützt. Idealerweise wird für diese Aufgabe eine erfahrene Drittperson oder Firma gewählt, der die Erblasserin oder der Erblasser vertraut und die von den Erben akzeptiert wird.
Die Autorin
Anna-Maria Einsiedler-Willi ist Leiterin Erbrecht und Willensvollstreckungen bei der Luzerner Kantonalbank
Schenkungen und Erbvorbezüge
Eltern können bereits zu Lebzeiten Schenkungen und Erbvorbezüge an ihre Nachkommen ausrichten, um den zukünftigen Nachlass zu regeln. Insbesondere die Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen kann eine komplexe Angelegenheit sein. Daher ist es ratsam, die Übergabe frühzeitig und unter Beizug von Expertinnen und Experten zu planen und so die Weitergabe transparent und fair zu gestalten.
Digitaler Nachlass
Nicht vergessen gehen sollte die Frage, was mit Daten bei E-Mail-Diensten, mit sozialen Netzwerken, Zahlungsdienstleistungen oder auch mit Passwörtern und Ähnlichem nach dem Tod einer Person oder bei deren Urteilsunfähigkeit geschieht. Anders als bei physischen Hinterlassenschaften ist nicht gewährleistet, dass die Erbinnen automatisch Zugang zu digitalen Daten erhalten. Deshalb sollte bereits zu Lebzeiten sichergestellt werden, dass die Angehörigen die Anweisungen und Zugangsdaten tatsächlich erhalten. Dies insbesondere auch hinsichtlich einer allfälligen Phase der Urteilsunfähigkeit im Vorfeld des Versterbens.
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Das Zivilgesetzbuch bildet die Grundlage für verbindliche Anweisungen im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit. Ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung stärken das Recht zur Selbstbestimmung. Die Patientenverfügung legt schriftlich fest, welche medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit ergriffen werden sollen. Der Vorsorgeauftrag ermächtigt eine Person, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Vertretung im Bereich der Personen- und Vermögenssorge sowie die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr vorzunehmen.
Es lohnt sich, in Erbfragen und betreffend der persönlichen Selbstbestimmung frühzeitig klare Verhältnisse zu schaffen, um sich selbst und den Liebsten die notwendige Sicherheit zu geben.