Darum geht's
  • Die Revision des Versicherungsvermittlerrechts ab 2024 erweitert die Definition von Versicherungsvermittlern, um Online-Plattformen und Smartphone-Apps einzubeziehen.
  • In der Schweiz gelten auch Innen- und Aussendienstmitarbeitende von Versicherern als Vermittler, während Makler im Interesse der Versicherungsnehmer handeln und ihre Vergütung offenlegen müssen.
  • Bestimmte Vermittler wie Inhouse-Broker und Annex-Vermittler unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht.
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Mit der Revision des Versicherungsvermittlerrechts per Anfang 2024 wurde die Definition des Versicherungsvermittlers an die EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb von 2016 angepasst. Diese verwendet nicht mehr nur die Versicherungsvermittlung im Sinne der bisherigen EU-Richtlinie, sondern den weiter gefassten Begriff des Versicherungsvertriebs. Als Vermittler nach Art. 40 Abs. 1 VAG gelten auch Personen, die Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen beraten.

Auch Onlineplattformen sind Vermittler

Die Vermittlung findet in der Regel am «Point of Sale» statt, kann aber auch anderswo erfolgen. Neu gelten als Vermittler auch Onlineplattformen und Smartphone-Apps, die Verträge zum Abschluss anbieten. Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 2024 entschieden, dass sich der Onlinevergleichsdienst Comparis.ch als Versicherungsvermittler bei der Finma registrieren lassen muss. Nicht als Vermittlung gelten jedoch die Anfertigung blosser Vergleichslisten, Medienberichte oder die Bereitstellung von Daten und Informationen ohne wirtschaftliches Interesse.

Zum Autor

Stephan Wirz ist Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG.

Anders als in der EU gelten in der Schweiz alle Innen- und Aussendienstmitarbeitenden eines Versicherers, die im direkten Kundenkontakt selbständig beraten oder Versicherungsverträge abschliessen, als Vermittlerinnen und Vermittler.
Agent oder Maklerin? Das hat Konsequenzen.

Im Interesse der Versicherungsnehmer und -nehmerinnen

Gebundene Vermittler (Agenten) arbeiten für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen. Sie gelten als gebunden, wenn ein Treueverhältnis zum Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin fehlt und sie zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis mit einem Versicherer haben oder nur die Produkte eines Versicherers anbieten. Ungebundene Vermittler (Makler) handeln im Interesse der Versicherungsnehmer. Die Folgen der Unterscheidung zwischen Agenten und Maklern sind schwerwiegend, da der Versicherer nach Art. 34 VVG für das Verhalten seiner Agentinnen und Agenten einzustehen hat – die Maklerinnen und Makler hingegen handeln im Interesse des Versicherungsnehmers. 

Die Versicherer wollen möglichst viele Policen verkaufen und haben deshalb Modelle entwickelt, die Vermittlerinnen und Vermittler motivieren sollen, möglichst viele Verträge bei ihnen zu platzieren. Das Bundesgericht stellte fest, dass Maklerinnen und Makler im Maklervertrag eine Vergütung vom Versicherer erhalten und beide Parteien davon ausgehen, dass Makler professionell arbeiten und dafür bezahlt werden. Die Maklerinnen und Makler erwarten eine Beteiligung an den Prämieneinnahmen (Courtage), und die Versicherungsnehmer stimmen dem zu.

Diese Entschädigung müssen Maklerinnen und Makler nach dem neuen Art. 45b VAG offenlegen, denn es besteht die Gefahr, dass sie Empfehlungen abgeben, die sich eher an ihrem eigenen Interesse als an den Bedürfnissen ihrer Kundschaft orientieren. Es ist jedoch die wichtigste Pflicht der Maklerinnen und Makler, die Kundinnen und Kunden nach bestem Wissen und Gewissen bedarfsgerecht zu beraten. Diese «Best advice»-Pflicht umfasst das Kennen und Vergleichen der Angebote verschiedener Versicherer, um die optimale Lösung vorzuschlagen. Makler haften für die Schäden, die sie den Kunden durch Verletzung ihrer vertraglichen Pflicht zufügen.

Wer fällt nicht unter die Versicherungsaufsicht?

Angestellte von Unternehmen mit versicherungsfremdem Geschäft, die sich um deren Versicherungen kümmern (Inhouse-Broker), fallen nicht unter die Versicherungsaufsicht, solange sie nur für ihr eigenes Unternehmen und dessen Tochtergesellschaften arbeiten. Sie werden rechtlich wie normale Versicherungsnehmer und nicht wie Versicherungsvermittler behandelt.

Annex-Vermittler für Zusatzversicherungen von untergeordneter Bedeutung, etwa Reiseversicherungen beim Buchen einer Reise oder Autoversicherungen beim Fahrzeugkauf, sind ebenfalls nicht aufsichtspflichtig. Solche Annex-Versicherungen erfordern meist keine Beratung und werden digital im «One-Stop-Shopping» abgeschlossen. Von der Aufsicht ausgenommen sind jedoch nur einfache Vermittlungstätigkeiten für wenig bedeutende Zusatzversicherungen, die ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzen.

Dieser Beitrag ist Teil des am 22. August 2024 erschienenen HZ-Insurance-Print-Specials «Broker».

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