Der Fachkräftemangel ist ein echtes Problem. Gemäss Hochrechnungen des Bundesamts für Statistik handelt es sich um Zehntausende Personen. Viele Arbeitgebende haben das Problem erkannt und greifen nun vermehrt auf pensionierte Mitarbeitende zurück. Wertvolles Fachwissen, das verloren gegangen schien, kann so unter Umständen nochmals für eine gewisse Zeit zurückgewonnen werden.
Immer mehr Personen nehmen nach der Pensionierung also nochmals eine Erwerbstätigkeit auf. Ab dem Zeitpunkt des beruflichen Wiedereintritts nach der ordentlichen Pensionierung zählen diese Personen allerdings zum elitären Kreis der Dreifachverdiener. So steigt die Steuerbelastung auf ein Niveau, das das Weiterarbeiten unattraktiv macht – nett ausgedrückt.
Stop-and-go der BVG-Rente
Aber es gäbe eine einfache Möglichkeit, diesen Missstand zu beheben. Denn viele erwerbstätige Pensionierte können mit dem neuen Einkommen und der AHV-Rente das Haushaltsbudget bestreiten und deshalb auf die Rente aus der Pensionskasse vorübergehend verzichten. Warum also nicht die Altersrente während dieser Zeit der erneuten Erwerbstätigkeit sistieren, um diese dann nach der endgültigen Pensionierung wieder zu beziehen? Diese Stop-and-go-Möglichkeit hat den Vorteil, dass die Steuerstrafe in der Zeit der Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung tiefer ausfallen würde. Da die Altersrente für einige Monate oder sogar Jahre aufgeschoben wird, erhalten die Betroffenen nach Wiederaufnahme der aufgeschobenen Altersrente zusätzlich einen attraktiveren Umwandlungssatz und so eine höhere Rente als vor der Sistierung.
Der Gastautor
Mario Bucher, Produkt- und Prozessentwicklung, PensExpert, Luzern.
Obwohl während der Zeit des beruflichen Wiedereintritts keine BVG-Rente ausbezahlt wird, lohnt sich der Aufschub gemäss Modellrechnungen – vor allem dank den Steuereinsparungen und dem höheren Umwandlungssatz auf der sistierten Altersrente. Betroffene würden also doppelt profitieren.
Um den Steuereffekt genauer zu beziffern, hier ein Beispiel mit einem verheirateten Paar, wohnhaft in Zürich: Vor der Pensionierung erzielte das Ehepaar ein steuerbares Einkommen von 89 000 Franken und bezahlte dafür einen jährlichen Steuerbetrag von 10 500 Franken. Nach der Pensionierung mit der AHV- und der PK-Rente reduziert sich der Steuerbetrag auf 8500 Franken pro Jahr.
Sollte nun ein Ehepartner nach der Pensionierung die Erwerbstätigkeit für ein Jahr mit einem AHV-Lohn von 110 000 Franken wiederaufnehmen, erhöht sich die Steuerbelastung um 25 000 Franken auf extreme 33 500 Franken. Hauptschuld daran trägt der Grenzsteuersatz, der sich wegen der dreifachen Einkommenssituation drastisch erhöht. Könnte nun die PK-Rente für die Zeit der erneuten Erwerbstätigkeit gestoppt werden, würde sich der Steuerbetrag auf 23 500 Franken reduzieren. Die Differenz der Belastung von 10 000 Franken ist extrem und für einige Arbeitswillige Grund genug, nicht weiterzuarbeiten.
Mit siebzig ist Schluss
Sollte über das Alter von siebzig Jahren gearbeitet werden, würde die Sistierung der Pensionskassenrente ab diesem Zeitpunkt hinfällig. Mit dem 70. Geburtstag muss die Pensionskassenrente spätestens wieder reaktiviert werden. Doch beenden viele Arbeitnehmende dann ohnehin ihre Erwerbstätigkeit. Und das Beste: Damit diese temporäre Sistierung der PK-Rente möglich ist, benötigt es seitens der PK nur eine Anpassung in deren Reglementen. Das wäre eine Formsache, die unbürokratisch und rasch eingeführt werden könnte.
Eine vorübergehende Sistierung der PK-Rente ist selbstverständlich freiwillig. Mit der Wahlmöglichkeit einer Sistierung könnten die Rentenbezüger allerdings frei entscheiden, ob sie die Pensionskassenrente durchgehend ab der ordentlichen Pensionierung beziehen möchten oder lieber mit dem Stop-and-go-Prinzip optimieren wollen.