Die Lager sind leer, die Halbfertigprodukte stecken im Container in Schanghai, die Endkunden in den Benelux-Ländern drängen auf die termingerechte Auslieferung – und dazwischen steht das Schweizer Unternehmen, bei dem die Buchhaltung und das Marketing im Homeoffice sitzen. Die Beschäftigten in der Produktion könnten zwar arbeiten – aber die Halbfertigprodukte fehlen. Das Problem überall ist das Coronavirus, die dadurch verursachte Covid-19-Lungenkrankheit und die dadurch entstehenden Unterbrechungen der Lieferketten.

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«Der Kunde erhält aufgrund der Corona-Krise von seinem Lieferanten keine Ware mehr und hat deshalb einen Betriebsunterbruch », erklärt Mobiliar-Sprecher Jürg Thalmann. «Hier kommt dann der sogenannte Rückwirkungsschaden zum Zug. Dasselbe gilt bei Feuer- und Elementarschäden, wenn beispielsweise das Geschäft des Lieferanten gebrannt hat und er deshalb nicht liefern kann.» Diese Deckung kommt beidseitig zum Zug. «Das heisst, auch wenn etwa der Kunde – das Restaurant – unserem Kunden – dem Lebensmittelhändler – die Ware nicht mehr abnimmt, da die Restaurants geschlossen sind und darum keine Ware mehr beziehen», so Thalmann weiter. «Auch hier kommt der Rückwirkungsschaden zur Anwendung.»