Vertriebsentschädigungen sind in die Verwaltungsgebühr eines Fonds «eingebaute» Provisionen. Sie erlauben es Fondsanbietern, auf einen eigenen Vertrieb zu verzichten und für ihre Produkte einen Platz «in der Vitrine» von Banken und anderen Vertriebsträgern zu erhalten. Aktuell wissen Anleger jedoch nicht immer, mit wem welche Zahlungen wofür vereinbart worden sind. Dies gilt es offenzulegen. Es müssen nachvollziehbare Transparenzvorschriften für die Erhebung von Vertriebsentschädigungen erlassen werden.

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Nur so kann gewährleistet werden, dass eine Beratungstätigkeit auf die Interessen der Anleger ausgerichtet ist und dass diese die Abhängigkeiten sowie Interessenkonflikte beurteilen und entsprechende Konsequenzen ziehen können, was auch oberstes Ziel im Regulierungsbereich sein sollte. Wettbewerb und Wahl- bzw. Vertragsfreiheit sind wichtig, Verbote hingegen führen zu einer unerwünschten Konzentration des Angebots und damit zu wenig sinnvollen Monopolrenten.

Alternativen zur Retrozession

Deshalb sollen Finanzinstitute weiterhin die Möglichkeit haben, Vertriebsentschädigungen zu erheben und zu behalten, jedoch nur, wenn klar definierte Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören eine transparente Vereinbarung zu den Dienstleistungen für die Vergütung des Finanzinstituts, die Offenlegung der Berechnungsmethode und der Höhe der Vertriebsentschädigungen sowie eine Beschreibung eventueller Interessenkonflikte.

Die Herstellung einer vollständigen Transparenz ist jedoch arbeits- und kostenintensiv. Ein klarer Trend geht deshalb in Richtung retrofreier Anteilsklassen. Dies ist aber nur möglich, wenn die damit verbundenen Kosten für Auswahl, Prüfung und Überwachung der Produkte mindestens teilweise durch eine Erhöhung der Depotgebühren oder anderweitig kompensiert werden können.

Markus Fuchs, Geschäftsführer Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA