Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Gesetzes- und Verordnungsänderungen auf den 1. Oktober in Kraft gesetzt. Die Pensionskassen haben neu die Möglichkeit, nicht nur Gewinne mitzugeben, sondern auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Verlust der versicherten Person zu belasten. Die Änderung betrifft nur Pensionskassen, die ausschliesslich Lohnanteile über 126'900 Franken versichern und ihren Versicherten die Wahl zwischen mehreren Anlagestrategien anbieten. Es handelt sich um sogenannte 1e-Vorsorgepläne.
Die Pensionskassen müssen den Versicherten mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten, wie das Innendepartement (EDI) schreibt. Und sie müssen die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.
Bargeld ist risikoarm
Als risikoarm gelten Anlagen dann, wenn das Geld entweder auf Konti oder in Bargeld deponiert oder wenn es in Forderungen auf einen festen Geldbetrag mit guter Bonität und einer limitierten kapitalgewichteten durchschnittlichen Laufzeit investiert wird. Wegen der Negativzinsen kann eine Strategie mit risikoarmen Anlagen auch zu negativen Erträgen führen.
Pro angeschlossenen Arbeitgeber dürfen die Vorsorgeeinrichtungen höchstens zehn Anlagestrategien anbieten. Weil Steuerprivilegien nur für eine angemessene Vorsorge gelten, hat der Bundesrat auch definiert, wie trotz der stark schwankenden Erträge gemessen und kontrolliert wird, ob die 1e-Pläne im Alter die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise gewährleisten.
Vorbezogene Gelder zurückzahlen
Eine weitere Änderung betrifft Versicherte, die zum Kauf von Wohneigentum Pensionskassengelder bezogen haben und diese zurückzahlen wollen. Künftig können sie das in Tranchen von 10'000 Franken tun. Heute liegt der Mindestbetrag bei 20'000 Franken.
Die Senkung soll die Versicherten dazu anregen, vermehrt Gelder zurückzuzahlen, damit sie bei der Pensionierung über ein höheres Vorsorgeguthaben verfügen, wie das EDI im Bericht zu den Verordnungsänderungen schreibt. Damit verringere sich das Risiko, dass Ergänzungsleistungen bezogen werden müssten. Der Mindestbetrag für den Vorbezug bleibt bei 20'000 Franken. Damit soll vermieden werden, dass aus der 2. Säule zu kleine Beträge vorbezogen werden.
(sda/ise/mbü)