Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen. In Corona-Zeiten gilt diese Fürsorgepflicht umso mehr: Sie müssen alle Vorgaben des Bundes umsetzen, um die Pandemie einzudämmen und Angestellte wie Kunden zu schützen.
Gut zu wissen: Für den Gesundheitsschutz haben Sie ein weitgehendes Weisungsrecht den Mitarbeitern gegenüber: So können Sie von Ihren Angestellten beispielsweise verlangen, dass sie beim Eintreten die Hände desinfizieren. Seit dem 18. Januar 2021 gilt ausserdem eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält.
Verfolgen Sie die Lage international und in der Schweiz und entscheiden Sie fortlaufend, ob zusätzliche Massnahmen anzuordnen sind.
Schutzmassnahmen in der Corona-Krise
Seit 18. Januar 2021 gilt eine Pflicht zum Homeoffice, wenn diese aufgrund der Möglichkeiten und der Art der Tätigkeit umsetzbar ist. Besonders gefährdete Personen müssen überdies geschützt werden. Können Sie als Arbeitgeber die Schutzbestimmungen nicht einhalten und ist Homeoffice nicht möglich, müssen Sie die betroffenen Mitarbeitenden von der Arbeitspflicht befreien und den vollen Lohn auszahlen. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Ist Homeoffice in Ihrem Betrieb nicht möglich, gelten folgende Schutzmassnahmen:
Abstand: Der Abstand zwischen zwei Personen am Arbeitsplatz muss mindestens 1,5 Meter betragen. Ist dies nicht möglich, darf die Kontaktzeit maximal 15 Minuten lang sein. Das heisst:
- Arbeitsplätze mit Distanz einrichten
- Trennscheiben zwischen Mitarbeitenden sowie zwischen Mitarbeitern und Kunden anbringen
- Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten
Hygiene: Stellen Sie sicher, dass Ihre Angestellten sich an die Hygieneregeln der Kampagne «So schützen wir uns» des Bundesamts für Gesundheit (BAG) halten.
- Sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeitenden eine Gesichtsmaske tragen, auch wenn Abstände eingehalten werden.
- Lüften Sie Innenräume gut durch, um das Ansteckungsrisiko zu reduzieren.
- Lassen Sie regelmässig Arbeitsflächen, Tastaturen, Telefone und Werkzeuge desinfizieren.
- Lassen Sie regelmässig Türgriffe, Liftknöpfe, Kaffeemaschinen et cetera reinigen.
- Ersetzen Sie Sitzungen durch Videokonferenzen. Wenn das nicht möglich ist, sorgen Sie für genügend Abstand im Sitzungszimmer und beschränken Sie die Anzahl der Teilnehmenden auf fünf.
- Achten Sie darauf, dass auch in Kaffee- und Mittagspausen dieselben Regeln eingehalten werden: 1,5 Meter Abstand und nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig.
Merkblätter, Erklärvideos, Plakate des BAG in 25 verschiedenen Sprachen finden Sie hier.
Gedrucktes Informationsmaterial gibt es im Shop Bundeshauspublikationen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) aktualisiert in einem Merkblatt für Arbeitgeber, was in punkto Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu beachten ist.
Besonders gefährdete Personen: In diese Gruppe fallen beispielsweise Schwangere sowie Menschen mit fortgeschrittenen Krankheiten wie schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen, schweren chronischen Atemwegserkrankungen, Bluthochdruck mit Endorganschaden, Diabetes mit Spätkomplikationen oder etwa Personen in Krebsbehandlung oder mit einer Immunschwäche. Das sind Ihre Pflichten gegenüber solchen Angestellten (Art. 27a Covid-19-Verordnung 3):
- Sorgen Sie dafür, dass diese Angestellten von zu Hause arbeiten können. Sie sind verpflichtet, die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen.
- Ist eine Tätigkeit nur am Arbeitsort möglich, zum Bespiel im Detailhandel, müssen Sie den Arbeitsplatz so einrichten, dass die Vorschriften zu Abstand und Hygiene sichergestellt sind: Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Plexiglas-Scheibe zwischen Kunde und Kassiererin oder Zuteilen von anderen Aufgaben, etwa im Backoffice-Bereich.
- Sind beide Punkte nicht umsetzbar, müssen Sie die besonders gefährdeten Arbeitnehmer beurlauben – und ihnen den vollen Lohn weiterbezahlen. Sie können im Gegenzug eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung beantragen.
Achtung: Die Bezeichnung «beurlauben» kann irreführend sein: Es handelt sich nicht um einen regulären Urlaub, und diese Zeit kann nicht vom Ferienguthaben abgezogen werden. Sprechen Sie besser von einer Dispensierung von der Arbeit.
Dass eine besondere Gefährdung besteht, muss Ihr Angestellter durch eine persönliche Erklärung geltend machen. Sie können als Bestätigung ein ärztliches Attest verlangen. Dieses Attest ist aber kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, und es entsteht daraus kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Krankentaggeldversicherung.
Wenn Mitarbeiter erkranken
Arbeitgeber dürfen den Angestellten nicht erlauben, krank zu arbeiten – das gilt natürlich insbesondere für eine mögliche Corona-Infektion: Bei Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen sollen Mitarbeiter zu Hause bleiben und nach telefonischer Anmeldung medizinische Hilfe suchen. Selbstverständlich gilt auch in diesem Fall die übliche Lohnfortzahlungspflicht.
Tipp: Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt Arbeitgebern, mit der Einforderung eines Arztzeugnisses kulant zu sein.
Mitarbeiter in Quarantäne: Was gilt für die Lohnzahlung?
Unter die Massnahmen zum Gesundheitsschutz fällt auch die Selbstquarantäne. Wenn eine Mitarbeiterin aus dem Ausland zurückkehrt, ist sie je nach Reiseland oder -gebiet verpflichtet, sich für zehn Tage in Selbstquarantäne zu begeben und soll – wenn es die Art der Arbeit zulässt – ihre Arbeitspflicht im Homeoffice erfüllen. In dieser Zeit müssen Sie den Lohn weiterzahlen. Ist die Mitarbeiterin wissentlich in ein Risikoland gereist und kann sie aufgrund der Selbstquarantäne ihre Arbeitspflicht nicht erfüllen, schulden Sie ihr weder den Lohn noch hat sie Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Eine Quarantäne, die Sie als Arbeitgeber anordnen, können Sie nicht über Ihre Krankentaggeldversicherung abrechnen – solange die Mitarbeiterin nicht erkrankt. Dasselbe gilt auch, wenn der ganze Wohnort oder das Quartier eines Mitarbeiters behördlich unter Quarantäne gestellt wird.
Ärztlich oder behördlich verordnete Quarantäne: Wenn sich ein Mitarbeiter in ärztlich oder behördlich verordneter Quarantäne befindet – weil er mit (möglicherweise) infizierten Personen in Kontakt war –, hat er für die zehn Tage zu Hause Anspruch auf Erwerbsersatz. Dafür muss er jedoch die Quarantänemassnahme mit einem ärztlichen Attest oder einer behördlichen Anordnung belegen. Kommt es aufgrund hoher Corona-Fallzahlen zu Verzögerungen bei der Ausstellung, so reicht eine Selbstdeklaration.
Die Erwerbsersatzentschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet, Ihr Mitarbeiter muss sie selber bei der Ausgleichskasse beantragen und erhält die Beiträge direkt. Die Auszahlung dieser speziellen Corona-Entschädigung läuft über die AHV-Ausgleichskassen.
Tipp: Informieren Sie Ihren Mitarbeiter, welche Kasse für Ihren Betrieb zuständig ist, und leiten Sie ihm das Formular 318.756 – Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung weiter.
Gut zu wissen: Bezahlen Sie Ihrem Mitarbeiter während der Quarantäne weiterhin den Lohn – weil er im Homeoffice arbeitet –, wird die Entschädigung an Sie ausgezahlt.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherung.
Wenn gesunde Mitarbeiter zu Hause bleiben wollen
Angestellte dürfen nicht aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben – sofern am Arbeitsplatz alle Schutzbestimmungen eingehalten sind. Wenn einer Ihrer Angestellten dies trotzdem tut, müssen Sie den Lohn nicht weiterzahlen. Anderseits sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gesundheitlich zu schützen und Homeoffice zu ermöglichen, wenn dies organisatorisch möglich ist. Mitarbeiter im Homeoffice erhalten weiter den normalen Lohn.
Gut zu wissen: Wenn Angestellte ihre Kinder unter zwölf Jahren zu Hause betreuen müssen, weil sie keine Fremdbetreuung haben, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht für maximal drei Tage. Anschliessend haben diese Mitarbeiter gemäss der Covid-19-Verordnung Anspruch auf Taggelder der Erwerbsersatzversicherung. Angestellte müssen diese Entschädigung selbst bei der Ausgleichskasse beantragen.