Zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Massnahmen auf die Wirtschaft wurde sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz die Möglichkeit für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) ausgeweitet. Durch den starken Anstieg der KUG-Anträge treten jedoch auch Missstände innerhalb der Regelungen zutage.

So erhielten wir zum Beispiel vor einigen Wochen den Anruf eines Schweizer Unternehmers, der für seinen in Deutschland tätigen Aussendienstmitarbeiter weder in der Schweiz noch in Deutschland erfolgreich eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen konnte. Er sah sich schliesslich gezwungen, den Mitarbeiter wegen Auftragsmangels aufgrund der Corona-Pandemie zu entlassen. Inzwischen häufen sich solche Meldungen.

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Ein in Deutschland wohnhafter, für ein Schweizer Unternehmen in Deutschland tätiger Mitarbeiter unterliegt dem deutschen Sozialversicherungsrecht und zahlt die entsprechenden Beiträge in die deutschen Sozialkassen ein. Das KUG wird aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Der Laie würde also vermuten: Wer einzahlt, darf auch Ansprüche stellen. Technisch nennt man das Äquivalenzprinzip.

Die deutsche Arbeitsagentur verkennt, was die wirtschaftliche Realität ist

Die deutsche Arbeitsagentur ist hier jedoch anderer Ansicht: Ohne Betriebssitz in Deutschland sehen ausländische Arbeitgeber keinen Cent Kurzarbeitsentschädigung. Ausländische Betriebe ohne Sitz im Bundesgebiet fallen nach Sicht der Agentur nicht in den Geltungsbereich des KUG-Anspruchs, der sich auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt (Territorialitätsprinzip). Diese Argumentation verkennt jedoch, dass das Sozialgesetzbuch für alle Personen gilt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ansprüche und Pflichten aus den Sozialgesetzbüchern knüpfen damit an die natürliche Person und deren Lebensumstände an und nicht an die Person des Arbeitgebers. Anspruchsberechtigter bleibt beim Kurzarbeitergeld der einzelne Arbeitnehmer, auch wenn nur der Arbeitgeber die Anzeige des Arbeitsausfalls vornehmen kann. Ausserdem knüpft die Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht eines Landes an den Ort der Ausübung der Tätigkeit und gerade nicht an den Ort des Unternehmenssitzes an.

Verlangt man für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld die Anknüpfung an den Sitz des Arbeitgebers, fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht (Ort der Tätigkeit) und die Bezugsberechtigung (Sitz des Arbeitgebers) ohne sachlichen Grund auseinander.

Das Problem betrifft Hunderte von Unternehmen in ganz Europa

Da das deutsche Sozialversicherungsrecht die Möglichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmenden schweizerischer Unternehmen in Deutschland ohne Unternehmenssitz vorsieht, müssen diese auch die Möglichkeit haben, Sozialversicherungsleistungen aus der Kasse, in die sie einbezahlen, zu beziehen.

Die derzeitige Auslegung der Regelungen zur Kurzarbeit führt dazu, dass Mitarbeitende in einer ohnehin schwierigen Situation ihren Arbeitsplatz verlieren. Arbeitslosengeld erhält der entlassene Arbeitnehmer dann ironischerweise problemlos in Deutschland.

Die Politik scheint sich schwerzutun, dieses Problem, das nicht nur in Deutschland, sondern europaweit Hunderte Unternehmen betrifft, anzugehen. Vor deutschen Gerichten sind bereits einige Verfahren anhängig. Bis sie höchstrichterlich entschieden sind und damit gegebenenfalls der Handlungsdruck auf die Politik steigt, dürfte aber noch viel Wasser den Rhein hinunterfliessen. Zu spät für viele Unternehmen und deren Mitarbeiter.

Die Autorinnen dieses Kommentars sind beide bei der Vereinigung Schweizerischer Unternehmen in Deutschland (VSUD) tätig. Stefanie Luckert als Geschäftsführerin und Sarah Finette als Rechtsanwältin.