Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten bleibt unverändert. Mieterinnen und Mieter können somit keinen Anspruch auf eine Senkung ihrer Mieten geltend machen - und auf der anderen Seite können Hausbesitzer die Mietzinsen gestützt auf diesen Referenzwert auch nicht erhöhen.
Wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) am Montag mitteilte, verbleibt der hypothekarische Referenzzinssatz auf dem Stand von 1,5 Prozent. Auf diesen rekordtiefen Wert ist der Satz im Sommer 2017 gefallen.
Derweil ist der Durchschnittszinssatz, der sich volumengewichtet auf die Zinssätze inländischer Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz stützt, mit Stichtag 31. März gegenüber dem Vorquartal auf 1,43 Prozent von 1,45 Prozent gesunken. Vom Durchschnittssatz aus wird der Referenzzins festgelegt.
In der Schweiz wird zur Mietzinsgestaltung seit Herbst 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Der kann sich in Schritten von einem Viertelprozent verändern. Der Satz ersetzte den zuvor in den einzelnen Kantonen massgebenden Zinssatz für variable Hypotheken.
Referenzzinssatz noch nie gestigen
Seit seiner Einführung ist der Referenzzinssatz noch nie gestiegen. 2008 lag er noch bei 3,5 Prozent, danach sank er schrittweise. Seit Juni 2017 liegt er bei 1,5 Prozent. Eine Änderung des momentan geltenden Zinssatzes ist angezeigt, wenn der Durchschnittszinssatz auf unter 1,38 Prozent sinkt oder auf über 1,62 Prozent steigt.
Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrundeliegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO bekanntgegeben. Der nächste Veröffentlichungstermin ist am 2. September.
(awp/mlo)