Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister und sonstige nahe Verwandte: Als gesetzliche Erben teilen sie den Nachlass eines Verstorbenen nach genau definierten Teilungsregeln unter sich auf. Wer das anders regeln möchte, muss ein Testament verfassen.

Damit es gültig und möglichst unanfechtbar ist, gilt es, ein paar Grundregeln zu beachten: Es muss eigenhändig geschrieben sein. Computerausdruck oder eine Niederschrift durch eine Drittperson sind nicht zulässig. Man darf das Testament aber durch eine Urkundsperson (Notar) aufnehmen lassen.

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Zwei Zeugen sind erforderlich

Zwei unabhängige Zeugen müssen dann die Urteilsfähigkeit bestätigen («öffentliches Testament»). Liegt man im Sterben, können auch zwei unabhängige Zeugen das Testament aufnehmen («Nottestament»). Diese dürfen nicht bedacht sein und müssen den letzten Willen umgehend dem Gericht melden.

Das Testament muss unterzeichnet und mit Datum versehen sein, wobei die Unterschrift im wörtlichen Sinn zuunterst stehen muss. Ortsangaben sind sinnvoll, aber nicht zwingend. Der Verfasser muss mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Auch das Testament eines Kindes ist zwar gültig, könnte von seinen Eltern aber angefochten werden. Wer fürchtet, seine Urteilsfähigkeit könnte angezweifelt werden, sollte ein ärztliches Zeugnis beilegen.

Erbvorzüge werden angerechnet

Neben den formalen müssen auch inhaltliche Regeln beachtet werden. So gilt es, die Ansprüche von Pflichtteilserben zu respektieren. Hinterlässt man Ehepartner und Kinder, so haben Ehepartner einen Minimalanspruch von einem Viertel auf den Nachlass, die Nachkommen auf drei Achtel. Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, so sind auch die Eltern pflichtteilsgeschützt, nicht aber die Geschwister. Der Rest, die sogenannte freie Quote, kann nach Belieben einem Freund oder einer karitativen Einrichtung hinterlassen werden.

Werden Pflichtteile verletzt, so ist das Testament deswegen nicht ungültig, aber anfechtbar. Dafür haben die Betroffenen ein Jahr Zeit. Pflichtteilserben vom Erbe völlig auszuschliessen, ist nur im Extremfall möglich. Zulässig ist das fast nur, wenn die Person gegen den Erblasser gewalttätig geworden ist. Dass der Sohn sich kaum je blicken liess oder die Tochter drogenabhängig ist, reicht jedenfalls nicht.

Klare Berechnungsgrundlage

Haben einzelne Erben bereits zu Lebzeiten grössere Zuwendungen oder Erbvorbezüge erhalten, so werden diese auf deren Erbteil angerechnet. Dies gilt für grössere Schenkungen, etwa einen grossen Geldbetrag oder wertvollen Schmuck. Berechnungsgrundlage ist der Wert am Todestag. Dies ist bei Immobilien von Bedeutung. Will man das nicht oder soll die Schenkung nicht angerechnet werden, so sollte man dies in der Schenkungsvereinbarung schriftlich festhalten. Auch in diesem Fall dürfen Pflichtteile nicht verletzt werden.

Statt eines Erbteils kann man jemandem auch ein Vermächtnis hinterlassen, etwa eine persönliche Erinnerung, ein Gemälde oder eine Liegenschaft. Geht das Vermächtnis an einen der ohnehin bedachten Erben, so spricht man von «Vorausvermächtnis». So sollte es auch im Testament bezeichnet werden. Vorsicht: Ein Vermächtnis geniesst Vorrang und geht grundsätzlich schuldenfrei an den Begünstigten.

Hypothek bleibt an Erben hängen

Das kann vor allem bei Immobilien zum Problem werden. Denn eine allfällige Hypothek bleibt an den Erben hängen. Will man das nicht, so muss man unbedingt ins Testament schreiben, dass die Zuwendung «unter Überbindung der im Zeitpunkt des Erbgangs darauf lastenden Grundpfandschulden» erfolgt. Umgekehrt hat der Vermächtnisnehmer einfach Pech gehabt, wenn «sein» Objekt verkauft oder anderweitig verschenkt worden ist. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Zuwendungen dürfen auch an Bedingungen geknüpft sein. Etwa dass ein Gemälde nicht verkauft werden darf. Oder dass das Erbe vorerst an eine bestimmte Person geht. Mit einer sogenannten Nacherbenregelung wird festgelegt, dass das Erbe etwa nicht an die Stiefkinder oder im Falle einer Wiederverheiratung nicht an den neuen Partner weitergeht, sondern an die eigenen Kinder.

Ein Anwalt könnte ins Geld gehen

Im Normalfall ist es nicht nötig, einen Willensvollstrecker einzusetzen. Ausser bei einem komplexen Nachlass – oder wenn absehbar ist, dass es unter den Erben zu Streit kommt. Willensvollstrecker kann jede urteilsfähige Person sein. Ein Anwalt dagegen kann teuer werden: Honoraransätze von 300 bis 400 Franken pro Stunde sind üblich.

Selbstverständlich darf man sein Testament jederzeit ändern. Die Änderungen müssen handschriftlich erfolgen und mit einem Datum versehen sein. Bei grösseren Änderungen empfiehlt es sich, ein neues Testament aufzusetzen und das alte zu vernichten. Zur Sicherheit lohnt sich ein einleitender Satz, dass das vorliegende Testament alle bisherigen ersetze.

Beim Notar ist das Papier gut aufgehoben

Und ganz wichtig: Bewahren Sie Ihr Testament so auf, dass es leicht gefunden werden kann. Das kann bei einer Vertrauensperson oder im eigenen Safe sein. Am besten aber bei der kantonalen Aufbewahrungsstelle, bei einem Anwalt oder einem Notar.