Die dreiteilige Vorsorge in der Schweiz lässt sich mit einem Cappuccino vergleichen: Die AHV bildet die Espresso-Basis, darüber sorgt die Pensionskasse für die Milch und zuoberst die freiwillige Selbstvorsorge fürs Schäumchen.

In der Tasse der Teilzeitarbeitenden steckt im Vergleich zu den Vollzeitarbeitenden oft wenig drin. Das beginnt bei der Basis: Um dereinst eine volle AHV-Rente (Stand 2016: 2350 Franken im Monat) zu bekommen, benötigt man einen durchschnittlichen Jahresverdienst von 84'600 Franken und darf keine Beitragslücken haben – das schaffen nur die wenigsten Teilzeitarbeitenden. Angestellte mit kleinen Pensen und entsprechend tiefem Lohn erhalten nur die Minimalrente (1175 Franken).

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Damit ihr schmaler Espresso nicht schwarz bleibt, müssen Teilzeiter zudem mindestens 21'150 Franken im Jahr verdienen. Denn erst ab dieser Schwelle ist der Arbeitgeber verpflichtet, Teilzeitarbeitende in die Pensionskasse aufzunehmen und Arbeitgeberbeiträge zu entrichten.

Wie hoch sind die Pensionskassenbeiträge von Teilzeitarbeitenden?

  • Der volle Koordinationsabzug: Und dann ist da noch der Koordinationsabzug: Dieser Betrag, gegenwärtig 24'675 Franken, wird vom Jahreseinkommen abgezogen, um den versicherten Lohn zu ermitteln. Würden Sie also mit einer Teilzeitstelle 35'000 Franken im Jahr verdienen, wären Sie bei der Pensionskasse für 10'325 Franken versichert (35'000 minus 24'675 Franken). Dieser versicherte Lohn ist mehrfach von Bedeutung: Nach ihm richten sich die PK-Beiträge, die Alters-, Kinder-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten.
  • Der reduzierte Koordinationsabzug: Glücklich schätzen können sich jene, deren Pensionskasse für Teilzeitangestellte einen reduzierten Koordinationsabzug vornimmt. Zum Beispiel im Verhältnis zum Pensum: Würden Sie die genannten 35'000 Franken im Jahr mit einer 60-Prozent-Anstellung verdienen, erhöhte sich der versicherte Lohn auf 20'195 Franken (35'000 minus 14'805 Franken [60 Prozent von 24'675]). Wer sich für einen Teilzeitjob bewirbt, wirft also mit Vorteil einen kritischen Blick in das Pensionskassenreglement seines potenziellen Arbeitgebers.
  • Lücken schliessen mit der dritten Säule: Doch selbst wenn eine Pensionskasse solch vorteilhafte Regelungen bei Teilzeit festschreibt, bleibt die Vorsorgesituation von Teilzeitangestellten meist ungenügend. Es empfiehlt sich deshalb, allfällige Lücken über die dritte Säule zu schliessen. Denn leider gilt: Je weniger Kaffee und Milch in der Tasse sind, desto mehr müssen Teilzeitangestellte selbst für den Schaum sorgen.

Mehrere Teilzeitjobs: Wie Sie versichert sind

Die Pensionskassenreglemente besonders aufmerksam studieren sollten all jene, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind. Je nach Beschäftigungssituation und PK-Regelung sind unterschiedliche Vorgehensweisen angezeigt, um die Vorsorgesituation zu optimieren.

  • Fall 1: Zwei Teilzeitbeschäftigungen mit je über 21'150 Franken Jahreslohn.
    Gilt der eine Erwerbsteil als Haupterwerb, ist nur dieser versichert. Andernfalls sind Sie automatisch bei zwei Pensionskassen versichert. Das ist vor allem dann ungünstig, wenn beide Pensionskassen den vollen Koordinationsabzug vornehmen. Bei einem Jahreseinkommen von insgesamt 70'000 Franken (zum Beispiel 40'000 bei Arbeitgeber A, 30'000 bei Arbeitgeber B) beträgt der versicherte Verdienst lediglich 20'650 Franken. Sie können diesen Betrag erhöhen, indem Sie Ihr gesamtes Einkommen bei einem der beiden Arbeitgeber versichern. Die Pensionskasse eines Arbeitgebers müsste diese freiwillige Versicherungsmöglichkeit jedoch vorsehen.
  • Fall 2: Zwei oder mehr Teilzeitbeschäftigungen, jede unter 21'150 Franken Jahreslohn.
    Grundsätzlich sind Sie bei keinem Arbeitgeber versichert. Liegt die Summe der verschiedenen Einkünfte jedoch über 21'150 Franken im Jahr, können Sie sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Voraussetzung dafür: Das Pensionskassenreglement eines Arbeitgebers muss diese Möglichkeit vorsehen. Ist dies der Fall, sollten Sie davon Gebrauch machen. Falls das nicht möglich ist, bleibt Ihnen nur, sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuschliessen und das Gesamteinkommen dort zu versichern. Die Auffangeinrichtung versichert zwar nur minimale Leistungen zu wenig attraktiven Konditionen. Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich ihr anzuschliessen, statt auf die Vorsorgebeiträge der Arbeitgeber zu verzichten.
  • Fall 3: Haupterwerb mit über 21'150 Franken Jahreslohn plus ein Nebenerwerb unter 21'150 Franken Jahreslohn.
    Der Haupterwerb (zum Beispiel 40'000 Franken Jahreslohn) ist automatisch versichert, der Nebenerwerb (zum Beispiel 15'000 Franken) hingegen nicht. Da die Summe der Einkünfte über der Eintrittsschwelle liegt, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass auch auf den Nebenerwerb Arbeitgeberbeiträge entrichtet werden. Lassen Sie in diesem Fall den Nebenerwerb freiwillig bei Ihrem Hauptarbeitgeber mitversichern – wenn dessen Pensionskassenreglement diese Möglichkeit vorsieht. Falls nicht, bleibt auch hier nur die Auffangeinrichtung.

Dieser Artikel erschient zuerst beim «Beobachter» unter dem Titel Teilzeitarbeit: Die Uhr tickt - sorgen Sie frühzeitig vor.

Mehr zu Frühpensionierung bei «Guider», dem digitalen Berater des «Beobachters».