Daneben entfällt dieser Zins bei verspäteten Zahlungen von Mehrwertsteuer, besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungs- und Zollabgaben.
Bei Verrechnungssteuer und Stempelabgabe werden dagegen weiterhin Verzugszinsen fällig, wie die ESTV am Mittwoch auf ihrer Internetseite mitteilte. Der Verzicht auf den Verzugszins bei der direkten Bundessteuer gilt vom 1. März bis zum 31. Dezember. Bei den anderen Abgaben startete die Befreiung am 20. März und dauert ebenfalls bis Ende 2020. Dies geschieht im Zuge der bundesrätlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.
Die ESTV mahnt im weiteren, dass die gesetzlichen Fristen für das Steuerzahlen weiter gelten. Die Steuergesetze sehen aber Zahlungserleichterungen vor. Entsteht aus der fristgerechten Zahlung eine erhebliche Härte, kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen.
Auch wenn jemand aus aktuell bestehenden Gründen eine Frist verpasste, ist auf Gesuch eine Wiederherstellung der Frist möglich. Um Härtefälle zu vermeiden, verspricht die ESTV, die Bestimmungen grosszügig auszulegen.
Die Arbeit für die Dauer der aktuellen ausserordentlichen Umstände niederlegen kann die Steuerverwaltung allerdings nicht. Wie sie schreibt, wird sie weiterhin Verfügungen und Entscheide eröffnen sowie Zahlungsaufforderungen und Mahnungen verschicken.
Die ESTV will in der Covid-19-Pandemie alle Vorkehrungen für möglichst problemlose Steuerverfahren treffen. Wer Schwierigkeiten hat, der Steuerpflicht nachzukommen, soll sich rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen.
(sda/tdr)