Auf die von den AHV-Ausgleichskassen ausgezahlten Taggelder, welche die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise abfedern sollen, müssen die betroffenen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden Steuern entrichten. Das hat der Bund am Montag präzisiert.

In einem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer vom Montag heisst es, dass die Corona-Notverordnung des Bundesrats keine Bestimmungen zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen enthalte. Es sei lediglich festgehalten, dass auf diesen Entschädigungen die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind.

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Unterstehen der Einkommenssteuer

Nun präzisiert die ESTV: «Die Taggelder sind als steuerbare Einkünfte beziehungsweise Leistungen zu qualifizieren.» Je nachdem seien Taggelder entweder im ordentlichen Veranlagungsverfahren oder aber im Quellensteuerverfahren zu besteuern.

Auf den Leistungsabrechnungen würden die AHV-Ausgleichskassen deshalb zusätzliche Hinweise anbringen, dass die Taggelder der Einkommenssteuer unterstünden, die ausgerichteten Leistungen den kantonalen Steuerbehörden gemeldet würden und die Steuerpflichtigen die Leistungsabrechnungen für Steuerzwecke aufzubewahren hätten.

(sda/tdr)