Heute dürfen Tempo-30-Zonen nur zur Verminderung besonderer Gefahren, zur Reduktion der Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsflusses angeordnet werden. Dazu wird ein Gutachten benötigt.

Künftig sollen Tempo-30-Zonen, wie die übrigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen, auch aus weiteren in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen eingerichtet werden können - und ohne Gutachten, wie der Bundesrat mitteilt.

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Die Anordnung einer Tempo-30-Zone soll jedoch nach wie vor verfügt und veröffentlicht werden müssen. "Auf den verkehrsorientierten Strassen soll weiterhin grundsätzlich Tempo 50 innerorts gelten", heisst es in der Mitteilung weiter.

Ausnahmen für Mitfahrgemeinschaften

Der Bundesrat schlägt zudem vor, dass ein neues Verkehrssymbol "Mitfahrgemeinschaften" eingeführt wird. Dieses zeigt ein Auto mit mehreren Insassen. Sogenannte "Carpooling" sollen gefördert werden, in dem den Mitfahrgemeinschaften Sonderrechte im Strassenverkehr eingeräumt werden.

Mit der Zusatztafel können Fahrgemeinschaften etwa von der signalisierten Beschränkung ausgenommen werden, wie der Bundesrat schreibt. Die neue Signalisation soll von den zuständigen Behörden auf einzelne Fahrstreifen, aber auch auf die ganze Fahrbahn angewendet werden können.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 25. Februar 2022.