Schweizer Unternehmen sollen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden von Tochtergesellschaften im Ausland haften.
Die Rechtskommission beantragt dem Nationalrat mit 14 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen, an seinem eigenen indirekten Gegenvorschlag festzuhalten, wie die Parlamentsdienste mitteilten. Diesen hat sie jedoch überarbeitet.
Die Haftung ist der Kern der Volksinitiative: Konzerne sollen zur Rechenschaft gezogen werden können für Kinderarbeit auf Kakakoplantagen in Burkina Faso, verschmutzte Flüsse im Kongo oder vergiftete Bäuerinnen und Bauern auf Baumwollfeldern in Indien.
Ständerat für mildere Variante
Als indirekter Gegenvorschlag stehen zwei Varianten zur Diskussion: Eine mit eingeschränkten und eine ohne Haftungsregeln. Die erste hatte der Nationalrat beschlossen, die zweite brachte der Bundesrat als Reaktion darauf ins Spiel.
Der Ständerat hat sich im Dezember für den Vorschlag des Bundesrates entschieden. Die Mehrheit befand, die schärfere Variante des Nationalrates würde dem Wirtschaftsstandort Schweiz schaden. Die Nationalratskommission verteidigt diese nun. Sie bringe klare Vorgaben und Rechtssicherheit, hält sie fest. Die Regelung füge sich ausserdem in die Systematik des schweizerischen Obligationenrechts ein.
Begriffe aus dem EU-Recht
Mit der Variante des Nationalrates würde die Haftungsfrage in Zukunft ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt. Die Voraussetzungen für eine Haftung würden dabei in vielerlei Hinsicht eingeschränkt.
Die Variante des Ständerates dagegen operiere mit vielen unklaren und dem schweizerischen Recht unbekannten Begriffen, die aus dem EU-Recht übernommen würden. Die Frage, ob eine schweizerische Muttergesellschaft für ihre ausländische Tochter hafte, würde sich nach ausländischem Recht richten. Damit bestehe grosse Rechtsunsicherheit.
Sorgfaltspflichten einhalten
Im Kern sieht die Nationalratsversion vor, dass Unternehmen belangt werden können, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie die Sorgfaltspflichten eingehalten haben. Anders als gemäss der Initiative wären die Konzerne nur für direkt Kontrollierte, nicht aber für Lieferanten verantwortlich. Gelten soll die Regelung für Unternehmen ab einer bestimmten Grösse oder mit besonderen Risiken.
Die Nationalratskommission will jedoch den Zugang zu den Gerichten einschränken. Neu will sie ein Sonderschlichtungsverfahren einführen. Dies hatte ursprünglich die Ständeratskommission vorgeschlagen.
In der Ständeratsvariante ist keine Haftungsregelung vorgesehen. Die Sorgfaltsprüfungspflicht beschränkt sich auf bestimmte Konfliktmineralien und Kinderarbeit. Zur Berichterstattung wären nur Gesellschaften des öffentlichen Interesses verpflichtet. Ausserdem gäbe es keine Abstufung nach Risiken.
(sda/tdr)