Google muss einem Urteil des obersten europäischen Gerichts zufolge umstrittene Suchergebnisse auf Antrag von Betroffenen nicht weltweit löschen. Damit hat sich der US-Suchmaschinenbetreiber gegen die von Frankreichs Datenschutzbehörde geforderte weltweite Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden im Internet durchgesetzt.
Es reiche aus, wenn die betroffenen Links in allen EU-Mitgliedsstaaten entfernt würden, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag. Nach EU-Recht gebe es derzeit keine Verpflichtung für Internetkonzerne, einem Antrag auf die Entfernung von Verweisen im Netz zu Seiten mit privaten Informationen auf allen Versionen der Suchmaschine nachzukommen.
Recht auf Meinungsfreiheit und Informationen
Google zeigte sich nach dem Urteil zufrieden: «Seit 2014 haben wir hart daran gearbeitet, das Recht auf Vergessen in Europa durchzusetzen und ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen dem Recht der Menschen auf Zugang zu Informationen und der Privatsphäre herzustellen. Es ist gut zu sehen, dass das Gericht unseren Argumenten zustimmte», teilte der Suchmaschinenbetreiber in einer Erklärung nach dem Urteil mit.
Der Fall gilt als Prüfstein dafür, ob europäische Gesetze über Europas Grenzen hinaus Anwendung finden können. Dabei steht Experten zufolge dem Recht von Einzelpersonen auf die Entfernung personenbezogener Daten im Internet, das Recht auf Meinungsfreiheit und ein berechtigtes öffentliches Interesse an Informationen entgegen.
Grundsatzurteil vor fünf Jahren
Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit zwischen Frankreich und dem Online-Riesen zugrunde. Weil sich Google geweigert hatte, Suchergebnisse auf Anfrage von Betroffenen weltweit zu löschen, hatte die französische Datenschutzbehörde CNIL 2016 eine Geldstrafe von 100'000 Euro gegen den US-Konzern verhängt. Dagegen war Google vorgegangen. Daraufhin hatten sich die französischen Richter an das Luxemburger Gericht gewandt.
Vor fünf Jahren hatte der EuGH in einem Grundsatzurteil ein Recht auf Vergessen im Internet eingeführt. Seitdem muss der Online-Riese Verweise auf Internetseiten mit privaten Informationen unter bestimmten Umständen löschen. Strittig war nun die geografische Reichweite des vom Gericht eingeräumten Rechts auf Vergessenwerden über EU-Grenzen hinaus.
Das Urteil war erwartet worden, nachdem der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar bereits im Januar beantragt hatte, dass Google die umstrittenen Suchergebnisse nicht weltweit löschen müsse. Die Luxemburger Richter folgen meist der Meinung des Generalanwalts.
3,3 Millionen Anfragen
Einem Bericht von Google zufolge erhielt der Internetkonzern in den vergangenen fünf Jahren 3,3 Millionen Anfragen zur Entfernung von Links. Etwa 45 Prozent davon sei Google nachgekommen.
(reuters/gku)