Ausländische Geldstrafen und Bussen sollen dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder «wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalte». Das schlägt der Ständerat vor. Er möchte auf diesem Weg dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen zum Durchbruch verhelfen.
Die Vorlage wird seit drei Jahren kontrovers diskutiert. Die Debatte ging am Dienstag in die nächste Runde. Schliesslich stimmte die kleine Kammer mit 26 zu 14 Stimmen dem Vorschlag der vorberatenden Kommission zu. Heute ist nicht explizit geregelt, ob Unternehmen Bussen von den Steuern abziehen dürfen oder nicht.
Die Vorlage geht nun zurück an den Nationalrat. Dieser wollte bis anhin Unternehmen steuerlich entlasten, wenn diese für eine Handlung sanktioniert werden, die in der Schweiz nicht sanktionierbar wäre und wenn die Strafe das Höchstmass übersteigt, welches das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss verhängt.
Eine Gesetzesregelung, wie sie der Ständerat vorsieht, könnnte zum Beispiel der UBS zum Vorteil gereichen – sie wurde Anfang Jahr in Frankreich zu einer Rekordbusse von 3,7 Milliarden Franken verurteilt.
(sda/me)