Für die Grossbanken gelten künftig strengere Eigenmittelvorschriften. Der Bundesrat hat am Mittwoch Änderungen der Eigenmittelverordnung verabschiedet - trotz Kritik in der Vernehmlassung. Verzichtet hat er auf Massnahmen bei den Hypotheken.
In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dass die Schweizer Banken Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften mit mehr Eigenkapital unterlegen müssen. Damit wollte er die Widerstandsfähigkeit der Finanzinstitute für den Fall von Preiskorrekturen stärken.
Die Preise solcher Immobilien seien in den vergangenen zehn Jahren stark gestiegen, obwohl zunehmend Zeichen eines Überangebots auszumachen seien, hielt er im April fest. In der Zwischenzeit hat die Schweizerische Bankiervereinigung die Selbstregulierung in dem Bereich verstärkt und die Kriterien für die Kreditvergabe verschärft.
Dämpfende Wirkung
Die Massnahme sei geeignet, eine unmittelbar dämpfende Wirkung auf das Hypothekarkreditangebot zu erzielen und damit einem weiteren Anstieg der Risiken entgegenzuwirken, schreibt der Bundesrat. Deshalb habe er beschlossen, auf die Erhöhung der Risikogewichtung für Wohnrenditeliegenschaften zu verzichten.
Der Bundesrat will aber die Entwicklung auf den Immobilienmärkten eng verfolgen und weitere Massnahmen in Betracht ziehen, sollte sich die Situation verschärfen.
Kapital aufstocken
Festgehalten hat der Bundesrat an den höheren Kapitalanforderungen für die systemrelevanten Banken. Bereits 2016 hatte er für die UBS und die Credit Suisse Gone-Concern-Kapitalanforderungen eingeführt. Diese sollen sicherstellen, dass eine in Schwierigkeiten geratene systemrelevante Bank ohne finanzielle Hilfe des Staates geordnet saniert und abgewickelt werden kann.
Seit Jahresbeginn gelten solche Anforderungen in reduziertem Masse auch für PostFinance, Raiffeisen und die Zürcher Kantonalbank. Nun will der Bundesrat sicherstellen, dass insbesondere in den Stammhäusern («Parent-Banken») und in den Schweizer Einheiten, welche die systemrelevanten Funktionen ausüben, ausreichend Kapital für den Krisenfall vorhanden ist.
Berechnungsmethode festgelegt
Die Änderungen der Eigenmittelverordnung stünden im Einklang mit dem internationalen Standard des Financial Stability Board, schreibt der Bundesrat. Konkret wird die Berechnungsmethode für die Gone-Concern-Anforderungen der Parent-Banken festgelegt.
Auch die Höhe der Gone-Concern-Anforderungen für die Schweizer Tochtergesellschaften mit den systemrelevanten Funktionen wird angepasst. In der Vernehmlassung hatte vor allem die UBS das Ausmass der zusätzlichen Kapitalanforderung kritisiert.
Für kleine und besonders gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser bringt die Verordnungsänderung ab dem 1. Januar 2020 administrative Vereinfachungen und Einsparungen.
(sda/mlo)