Die Guthaben im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge sollen auch im nächsten Jahr mindestens zu 1 Prozent verzinst werden. Das empfiehlt die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundesrat.

Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wie viel Prozent das Vorsorgeguthaben im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten. Zuletzt hatte die BVG-Kommission eine Senkung des Mindestzinssatzes von 1 Prozent auf 0,75 Prozent vorgeschlagen, war damit aber nicht durchgedrungen. Der Bundesrat hat den Zinssatz für 2019 bei 1 Prozent festgelegt.

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Für 2020 beantragt die BVG-Kommission nun, bei 1 Prozent zu bleiben. Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0,25 Prozent bis 1 Prozent, wie die Kommission am Dienstag mitteilte. In der Schlussabstimmung hatte sich eine knappe Mehrheit für 1 Prozent ausgesprochen.

Vertrauen stärken

Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Formel der BVG-Kommission hatte einen tieferen Wert als 1 Prozent ergeben.

Es seien aber weitere Rahmenbedingungen berücksichtigt worden, heisst es in der Mitteilung. Dazu gehörten die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Erträge, die sie selbst auf dem Finanzmarkt erzielen können. Auch solle der Satz das Vertrauen in die 2. Säule stärken, schreibt die BVG-Kommission.

Zu berücksichtigen sei ebenso, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden könne. Die Vorsorgeeinrichtungen hätten die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Zudem müssten die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung gedeckt werden.

Entscheiden wird der Bundesrat. Er hat den Mindestzinssatz in den vergangenen Jahren mehrmals angepasst. Von 1985 bis 2002 hatte der Satz noch 4 Prozent betragen. Per 2012 wurde er auf 1,5 Prozent gesenkt. 2014 erhöhte der Bundesrat den Mindestzinssatz wieder auf 1,75 Prozent, 2015 senkte er ihn auf 1,25 Prozent. Seit 2017 beträgt der Satz 1 Prozent.

Empörte Arbeitgeber

Der Arbeitgeberverband reagierte in einer Stellungnahme empört über die Empfehlung der BVG-Kommission. Diese missachte nicht nur das schwierige Umfeld der Vorsorgeeinrichtungen, sondern schlage auch die eigenen Regeln in den Wind. Zwar herrsche ein Formelstreit, der Befund sei für dieses Jahr aber eindeutig: Alle in den letzten Jahren angewendeten Formeln zeigten einen Mindestzins von 0,5 Prozent an. Diesen Satz empfiehlt der Arbeitgeberverband dem Bundesrat.

Gabriela Medici, Zentralsekretärin des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds, kommt zu einem anderen Schluss. Die seit letztem Jahr angewendete Formel sehe vor, weitere Kriterien zu berücksichtigen, und das habe die Kommission getan. Es gelte, mit dem Mindestzins auch ein gewisses Leistungsziel in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge zu erfüllen. Zudem wäre die Senkung unter 1 Prozent "aus Sicht der Versicherten ein fatales Signal", sagte Medici.

Diskussion ist lanciert

Die Empfehlung dürfte jene Stimmen bestärken, die eine "Entpolitisierung" von Mindestumwandlungssatz und Mindestzinssatz fordern. Diese sollen nach einer festen Formel berechnet werden. Der Nationalrat hat bereits zwei Vorstösse mit dieser Forderung angenommen. Diese sollen in der Herbstsession vom Ständerat behandelt werden.

Gleichzeitig wird eine Reform der obligatorischen beruflichen Vorsorge aufgegleist. Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich auf einen Kompromiss geeinigt, der einen tieferen Mindestumwandlungssatz, Verbesserungen für Teilzeitangestellte und Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen sowie eine Kompensation für eine Übergangsgeneration verlangt. Die Vorschläge liegen nun beim Bundesrat.

(awp/mlo)