Tausende Pauschalreise-Kunden der insolventen deutschen Thomas Cook haben vom Versicherer Zurich inzwischen einen Teil ihrer Kosten erstattet bekommen.
Derzeit sei rund ein Viertel der etwa 220'000 registrierten Schadenfälle abschliessend auf Basis einer festgelegten Quote reguliert worden, teilte die Zurich am Montag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit.
In Deutschland hilft die Regierung
Da die Versicherungssumme nicht für den Gesamtschaden bei Thomas Cook ausreicht, bekommen Betroffene nur einen Teil erstattet. Die Quote liegt bei 17,5 Prozent.
In Deutschland will die Bundesregierung den Betroffenen mit Steuergeldern finanziell unter die Arme greifen. Details dazu sind noch unklar. «Wir sind mit der Bundesregierung in Gesprächen - auch über die Nutzung unserer Abwicklungsplattform», sagte ein Zurich-Sprecher.
Umstrittene Fragen zur Haftung
Die Schadensumme aus der Thomas-Cook-Pleite liegt nach vorläufigen Berechnungen mit 287,4 Millionen Euro deutlich über der versicherten Summe von 110 Millionen.
Die Versicherung zieht von den 110 Millionen zudem 59,6 Millionen Euro ab, die sie für die Heimholung von etwa 140'000 Urlaubern aufgewendet hatte. Dies ist umstritten.
Meinung und Gegenmeinung
«Der Gesetzgeber hat eine Haftungsgrenze für den Versicherer von insgesamt 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr vorgesehen; für diese Haftungssumme hat Thomas Cook auch Prämien bezahlt», sagte der Zurich-Sprecher weiter.
«Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für die notwendige Rückführung der gestrandeten Urlauber, die ja einen Teil des Gesamtschadens darstellen, nicht Teil der von Thomas Cook eingekauften Versicherungssumme sein sollen.« Das Bundesjustizministerium sieht dies anders.
Kunden können Ansprüche weiter geltend machen
Zurich geht davon aus, dass sich die meisten betroffenen Pauschalreise-Kunden an den Schadenabwickler Kaera gewandt haben. «Juristisch gesehen können Ansprüche aber noch drei Jahre, also bis Ende 2022, gestellt werden», sagte ein Sprecher.
Entschädigt würden Kunden, die ihre Reise nicht antreten konnten, aber schon ganz oder teilweise bezahlt hatten. Ansprüche hätten auch diejenigen, die zum Zeitpunkt der Insolvenz mit dem Reiseveranstalter unterwegs waren und etwa von Hotels gezwungen worden seien, die Rechnung zu begleichen.
(sda/mbü)