Das 13-jährige Mädchen fuhr 2015 als Teil einer Skischulgruppe von Luegli nach Geils und folgte offenbar auf einer Kuppe Spuren, die von der Piste weg führten. Rund 1,2 Meter von der Piste entfernt fiel es kopfvoran in einen fast drei Meter tiefen Graben und blieb dort stecken.
Es bekam im Eiswasser und Schnee keinen Sauerstoff mehr und erlitt zudem innere Blutungen. Dies, weil es offenbar auf seinen Stock gefallen war. Noch am Unfalltag erlag das Mädchen im Spital einem mehrfachen Organversagen.
Das Regionalgericht Berner Oberland in Thun kam im Mai 2020 zum Schluss, der Mann habe den Graben zwar markiert, aber nicht genügend gesichert. Es verhängte wegen fahrlässiger Tötung eine bedingte Geldstrafe von 90 Einheiten zu 130 Franken. Gegen dieses Urteil legte der Pistenchef Berufung ein.
Das Berner Obergericht findet nun, der Pistenchef habe den Bachgraben für diejenigen Pistenbenutzer wirksam gesichert, welche auf der Piste stürzen oder kontrolliert in den Randbereich abschwingen. Dies mit schwarz-gelben Markierungsstangen und dazwischen gespannten Seilwimpeln. Das geht aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervor.
Für Skifahrer, welche bewusst ausserhalb der Piste - wenn auch im Randbereich - fahren würden, bestehe hingegen keine Sicherungspflicht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor. Auch die von der Anklage an der Unfallstelle als geboten bezeichnete Signalisation hätte den Tod des Mädchens nicht verhindert.
Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der "Berner Oberländer" und seine Schwesterzeitungen wiesen am Dienstag auf ihren Online-Seiten als erste auf das Urteil hin.