Der Mindestbetrag eines solchen jährlichen Einkommens liegt bei zwei Dritteln des Mindestbetrags einer vollen jährlichen AHV-Altersrente - also bei 9800 Franken (2023). Sobald der Betrag in den genannten Funktionen überschritten wird, müssen alle Personen, die als Trainer oder Sportlerin arbeiten, versichert werden.

Ein allfälliger Unfall wird neu von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt.

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Für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie zum Beispiel Servicepersonal oder Reinigungsfachkräfte ändert sich nichts. Sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG).

In der Schweiz müssen gemäss dem UVG alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert werden. Die Suche nach einem Unfallversicherer gestaltet sich für Breitensportvereine wegen des gesteigerten Verletzungsrisikos und wegen hoher Kosten bei einem Unfall aber teilweise schwierig.

Aus diesem Grund ergänzte der Bundesrat im November 2023 die Verordnung über die Unfallversicherung mit dieser Ausnahmebestimmung für Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer.